Entscheidung
XII ZB 64/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 64/04 vom 21. Juli 2004 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesge- richts München vom 25. Februar 2004 wird auf ihre Kosten zu- rückgewiesen. Beschwerdewert: 500 €. Gründe: I. Die Parteien haben am 25. Januar 1980 geheiratet. Der Scheidungsan- trag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 18. Dezember 1954) ist dem E- hemann (Antragsgegner; geboren am 12. Juni 1956) am 7. November 2002 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich da- hin geregelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsan- stalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 92,32 €, bezogen auf den 31. Oktober 2002, übertragen hat. Ferner hat es zu - 3 - Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der An- tragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 5,21 €, bezogen auf den 31. Oktober 2002, begründet. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 und der Thuringia Generali Lebensversicherung AG (Thuringia) von ehezeitlichen (1. Januar 1980 bis 31. Oktober 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) An- wartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 328,62 € für die Antragstellerin und 513,25 € für den Antragsgegner sowie bei der Thu- ringia für die Antragstellerin in Höhe von (dynamisiert) 11,92 € ausgegangen. Die für den Antragsgegner bei der VBL bestehenden Anwartschaften hat das Amtsgericht als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dy- namisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung anhand der Bar- wert-Verordnung für den Antragsgegner monatlich 22,34 € dem Versorgungs- ausgleich zugrunde gelegt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der VBL hat das Oberlandesge- richt zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr be- stehenden Anrechte des Antragsgegners insgesamt als statisch qualifiziert wis- sen. Die Parteien und die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert. - 4 - II. Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der VBL ist nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat die für den Antragsgegner bei der VBL be- stehenden Anwartschaften als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leis- tungsstadium dynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwi- schenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversor- gung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - zur Ver- öffentlichung bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses ist in der Anlage beige- fügt). Hahne Sprick Wagenitz Ahlt Dose