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Entscheidung

XII ZB 55/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 55/04 vom 21. Juli 2004 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesge- richts München vom 19. Februar 2004 wird auf ihre Kosten zu- rückgewiesen. Beschwerdewert: 500 €. Gründe: I. Die Parteien haben am 14. Juni 1991 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 4. Februar 1962) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 24. September 1965) am 24. April 2003 zuge- stellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der An- tragsgegnerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 65,79 §, bezogen auf den 31. März 2003, übertragen hat. Ferner hat es zu Las- - 3 - ten der Versorgung des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Quasi- splittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Antrags- gegnerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 39,11 €, bezogen auf den 31. März 2003, begründet. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. Juni 1991 bis 31. März 2003; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 534,97 € für den Antragsteller und 403,22 € für die Antragsgegnerin ausgegan- gen. Die für den Antragsteller bei der VBL bestehenden Anwartschaften hat das Amtsgericht als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dy- namisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung anhand der Bar- wert-Verordnung für den Antragsteller monatlich 78,22 € dem Versorgungsaus- gleich zugrunde gelegt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der VBL hat das Oberlandesge- richt zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr be- stehenden Anrechte des Antragsgegners insgesamt als statisch qualifiziert wis- sen. Die Parteien und die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert. - 4 - II. Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der VBL ist nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat die für den Antragsteller bei der VBL beste- henden Anwartschaften als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leis- tungsstadium dynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwi- schenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversor- gung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - zur Ver- öffentlichung bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses ist in der Anlage beige- fügt). Hahne Sprick Wagenitz Ahlt Dose