Entscheidung
XII ZA 27/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZA 27/03 vom 21. Juli 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dose beschlossen: Die Gegenvorstellung der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2004 ge- gen den Prozeßkostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde verweigernden Senatsbeschluß vom 23. Juni 2004 wird zurück- gewiesen. Gründe: Es kommt nicht darauf an, ob die Antragstellerin ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nunmehr durch die nachgereichten Unterlagen hinreichend darge- legt hat. Prozeßkostenhilfe kann ihr auch deshalb nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben. Insbesondere ist die von der Antragstellerin als grundsätzlich bezeichnete Frage, ob gegenüber dem Anspruch auf Befrei- ung von einer Verbindlichkeit ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer auf dem- selben rechtlichen Verhältnis beruhenden Gegenforderung ausgeübt werden - 3 - kann, höchstrichterlich im Sinne der anzufechtenden Entscheidung geklärt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 1983 - VI ZR 285/81 - NJW 1983, 2438 f. m.w.N.). Hahne Sprick Wagenitz Ahlt Dose