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Entscheidung

III ZR 353/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 353/03 vom 1. Juli 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2004 durch den Vor- sitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringischen Oberlandesgerichts in Jena vom 13. November 2003 - 1 U 279/03 - wird zurückgewie- sen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Gegenstandswert: 33.584,74 €. Gründe Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlaßt. Insbesondere weicht die angefochtene Entscheidung weder von der höchstrichterlichen Rechtspre- chung ab noch wirft sie klärungsbedürftige Fragen von grundsätzlicher Bedeu- tung auf (§ 543 Abs. 2 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt zwischen dem Anla- geinteressenten und dem Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungs- folgen zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich - 3 - macht, daß er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonde- ren Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Vermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt. Dieser Auskunftsvertrag ver- pflichtet den Anlagevermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für die Anlageentscheidung des Inter- essenten von besonderer Bedeutung sind (Urteil vom 13. Juni 2002 - III ZR 166/01 - NJW 2002, 2641, 2642 = WM 2002, 1456, 1457; Urteil vom 12. Fe- bruar 2004 - III ZR 359/02 - WM 2004, 631, 633; jeweils m.w.N.). Anlagever- mittler in diesem Sinn kann auch eine Vertriebsgesellschaft sein, die sich ihrer- seits zur Erfüllung ihrer Pflichten (§ 278 BGB) freier Mitarbeiter bedient (vgl. etwa BGH, Urteil vom 27. Juni 1984 - IVa ZR 231/82 - NJW 1984, 2524; Se- natsurteile vom 11. Dezember 2003 - III ZR 118/03 - ZIP 2004, 414 und vom 12. Februar 2004 aaO). Die Haftung des Anlagevermittlers bei Verletzung des Auskunftsvertrags besteht ferner unabhängig davon, inwieweit daneben zu- gleich der Kapitalsuchende oder einer der Initiatoren oder Hintermänner dem Anleger wegen unrichtiger Angaben schadensersatzpflichtig ist. Das von der Nichtzulassungsbeschwerde dagegen angeführte Urteil des Bundesgerichts- hofs vom 21. Juli 2003 - II ZR 387/02 - NJW 2003, 2821, 2822 betrifft die Haf- tung der Finanzierungsbank im Verhältnis zu den Mitgliedern der Fondsgesell- schaft und damit eine andere Fallgestaltung. Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet. Ihre Anwendung auf den vorliegenden Fall ist aus Rechtsgründen ebensowenig zu beanstan- den. - 4 - Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Mitarbeiter der Beklag- ten M. im Namen der Beklagten aufgetreten. Demnach ist ein Auskunftsver- trag nicht mit M. , sondern mit der Beklagten zustande gekommen. Schlick Wurm Kapsa Dörr Galke