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Entscheidung

III ZR 333/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 333/03 vom 1. Juli 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 1. Juli 2004 beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisi- on in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. November 2003 - 26 U 40/03 - wird zurückgewie- sen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Gegenstandswert: 29.724,27 € Gründe Eine Zulassung der Revision gemäß §§ 543 Abs. 2, 544 ZPO ist nicht veranlaßt. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde in bezug auf die Auslegung des § 531 Abs. 2 ZPO als klärungsbedürftig bezeichneten Rechtsfragen wären in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, da das Revisionsgericht nicht nachprüfen kann, ob das Berufungsgericht bei der Zulassung neuen Tatsa- chenvortrags die Voraussetzungen dieser Vorschrift beachtet hat (BGH, Be- schluß vom 22. Januar 2004 - V ZR 187/03, NJW 2004, 1458, 1459 f.; Urteil vom 2. April 2004 - V ZR 107/03, Umdruck S. 7 f.). Daß ein Angebot auf Ab- schluß eines Erlaßvertrags ebenso wie ein Verzichtswille der anderen Partei - 3 - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unmißverständlich erklärt werden müssen (Urteil vom 10. Mai 2001 - VII ZR 356/00, NJW 2001, 2325, 2326; Urteil vom 15. Januar 2002 - X ZR 91/00, NJW 2002, 1044, 1046), hat das Berufungsgericht gesehen. Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall wurden Verfahrensgrundrechte des Klägers ersichtlich nicht verletzt, insbesondere kann von einem Verstoß des Berufungsgerichts gegen das Will- kürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) keine Rede sein. Dasselbe gilt für die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten sei auch keine Täuschung des Klägers über die Verkaufsmotivation der Voreigentümer vorzuwerfen. Schlick Wurm Kapsa Dörr Galke