Entscheidung
2 StR 205/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 205/04 vom 25. Juni 2004 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 25. Juni 2004 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Bonn vom 19. Januar 2004 mit den zugehörigen Feststel- lungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe wegen vollendeten Raubes verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe, c) soweit von der Unterbringung des Angeklagten in einer Ent- ziehungsanstalt abgesehen ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in zwei Fällen und schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Mo- - 3 - naten verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat in dem aus der Beschlußformel er- sichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfer- tigung gebotene Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An- geklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Der Schuldspruch im Fall II 1 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nach- prüfung nicht stand, soweit das Landgericht den Angeklagten wegen vollende- ten Raubes verurteilt hat. Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte sich durch seine Tat "Geld für die Beschaffung von Heroin besorgen". Die erbeutete Handtasche enthielt aber "nicht - wie erhofft - Geld sondern nur ein paar Ziga- retten, ein Feuerzeug sowie ein Inhaliergerät". Ob sich der Angeklagte auch die Tasche und die darin befindlichen Gegenstände zueignen wollte, ist nicht festgestellt. Demzufolge ist nicht auszuschließen, daß es dem Angeklagten ausschließlich auf das in der Tasche vermutete Geld ankam. In diesem Fall läge lediglich der Versuch eines Raubes vor (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 4; BGH NStZ 2000, 531 jeweils m.w.N.). Die Verurteilung wegen vollendeten schweren Raubs im Fall II 1 der Ur- teilsgründe kann daher keinen Bestand haben. Da nicht ausgeschlossen er- scheint, daß weitere Feststellungen hinsichtlich einer etwaigen Zueignungsab- sicht des Angeklagten getroffen werden können, kommt eine Umstellung des Schuldspruchs nicht in Betracht; die Sache bedarf insoweit erneuter Verhand- lung und Entscheidung. 2. Keinen Bestand haben kann das Urteil auch insoweit, als die Unter- bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB abge- - 4 - lehnt worden ist. Das Landgericht geht davon aus, es könne nicht festgestellt werden, daß der Angeklagte "berauschende Mittel im Übermaß" zu sich neh- me. Damit setzt sich die Strafkammer in Widerspruch zu ihren Feststellungen. Danach ist der Angeklagte, bei dem "auf Grund des Suchtdrucks und der quä- lenden Entzugserscheinungen" (UA S. 8; 10) die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht auszuschließen sind, "betäubungsmittelabhängig" (UA S. 4). Die Taten hat er begangen, weil er "das zunehmende Bedürfnis nach einem neuen Druck Heroin" verspürte und sich Geld für den Kauf von Betäubungsmitteln beschaffen wollte (UA S. 5). "Im Übermaß" bedeutet, der Täter nimmt berauschende Mittel in einem solchen Umfang zu sich, daß seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähig- keit dadurch erheblich beeinträchtigt wird (BGH NStZ-RR 2003, 106; Beschl. v. 2. April 2004 - 1 StR 126/04; vgl. bei Detter NStZ 2003, 133, 138; 2004, 134, 139). Dies belegen die Feststellungen aber entgegen der Ansicht des Landge- richts. Denn die beim Angeklagten festgestellte Abhängigkeit von Heroin ver- bunden mit "Suchtdruck und quälenden Entzugserscheinungen" (UA S. 8, 10) beweist an sich schon, daß er Rauschgift im Übermaß genossen hat. Dazu kommt, daß er den Erwerb des Betäubungsmittels durch Straftaten finanzierte. Daß der Angeklagte vor den Taten "erst wieder mit dem Konsum von Heroin begonnen hat" (UA S. 14), ist insoweit ohne Bedeutung. Die Frage der Maßregelanordnung bedarf daher ebenfalls neuer Ver- handlung und Entscheidung. 3. Die aufgezeigten Rechtsfehler nötigen auch zur Aufhebung der Ge- samtstrafe. Die Einzelstrafen in den Fällen II 2 und 3 der Urteilsgründe können - 5 - jedoch bestehen bleiben. Der Senat kann ausschließen, daß die Strafen in die- sen Fällen von der rechtsfehlerhaften Verurteilung wegen vollendeten Raubes im Fall II 1 beeinflußt sind, er kann ferner ausschließen, daß diese Strafen niedriger ausgefallen wären, wenn zugleich auch die Unterbringung des Ange- klagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden wäre. Rissing-van Saan Detter Otten Rothfuß Fischer