Entscheidung
III ZR 93/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 93/03 vom 24. Juni 2004 in der Baulandsache Beteiligte: Antragsteller im gerichtlichen Verfahren und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren und Beschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2004 durch den Vor- sitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann beschlossen: Die Gegenvorstellung des Beteiligten zu 1 (persönlich) vom 22. März 2004 gibt dem Senat keine Veranlassung zur Än- derung der Streitwertfestsetzung in dem Beschluß vom 20. November 2003. Gründe: Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits waren von dem Betei- ligten zu 1 geltend gemachte Ansprüche auf (Geld-)Entschädigung. Maßgeb- lich für die Bewertung sind die vom Anspruchssteller geäußerten Vorstellungen über die Höhe der Entschädigung. Vorliegend gingen die Wertvorstellungen des Beteiligten zu 1, wie sich insbesondere dem Hilfsantrag zu 5 entnehmen läßt, in die vom Senat festgesetzte Größenordnung (341.369 €; vgl. auch S. 6 der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom 3. Juli 2003). Die vom Betei- ligten zu 1 in seiner Gegenvorstellung zitierten Entscheidungen, die auf den objektiven Wert des Enteignungsobjekts abstellen (§ 6 ZPO; vgl. nur Senats- beschluß vom 30. September 1999 - III ZB 48/99 - NJW 2000, 80), betreffen geltend gemachte Ansprüche auf Vornahme einer Enteignung oder die (bloße) Abwehr derselben, nicht den Streit um eine (Enteignungs-)Entschädigung und die Höhe derselben. Schlick Streck