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Entscheidung

2 StR 147/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 147/04 vom 18. Juni 2004 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juni 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. August 2003 wird mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, daß auf die Strafe die vom Angeklagten in der Zeit vom 23. Januar 1995 bis 5. Februar 1996 in Italien erlittene Untersuchungshaft im Maßstab 1:1 anzurechnen ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Urteilsformel war entsprechend dem Antrag des Generalbundesan- walts zu ergänzen. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Ange- klagte vom 23. Januar 1995 bis zum 5. Februar 1996 in dieser Sache Untersu- chungshaft in Italien erlitten. Diese war gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB auf die - 3 - Strafe anzurechnen, wobei ein anderes Verhältnis als 1:1 hier nicht in Betracht kommt. Die Verhängung lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe steht der Notwen- digkeit der Anrechnungsanordnung nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Oktober 2002 - 3 StR 294/02). Rissing-van Saan RiBGH Dr. Bode ist Detter wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Rissing-van Saan Rothfuß Fischer