Leitsatz
III ZR 230/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 230/03 Verkündet am: 17. Juni 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StromkreuzungsRL 1956 § 9 Abs. 2 a) Die Ersetzung eines höhengleichen Bahnübergangs durch einen höhen- verschiedenen führt in der Regel zu einer Änderung von Bahnanlagen im Sinne von § 9 Abs. 2 SKR 56 (Fortführung zum Senatsbeschluß vom 29. Januar 2004 - III ZR 194/03). b) Die Bahn ist in diesen Fällen in der Regel auch dann Mitveranlasser der Änderung von Stromleitungen, wenn die Herstellung einer Straßenunter- führung vorwiegend den Interessen des Straßenverkehrs dient, da zu- gleich die Sicherheit und Leichtigkeit des Bahnverkehrs verbessert wird. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - III ZR 230/03 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 4. Juli 2003 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist ein Stromversorgungsunternehmen. Die Beklagte be- treibt das bundesweite Eisenbahnschienennetz. Die Parteien streiten über die Kosten, die der Klägerin im Zusammenhang mit dem Umbau der vormals hö- hengleichen Bahnübergänge in den Bereichen der L. Allee in H. - W. und der C. Straße in H. -B. entstanden. In beiden Straßen verliefen Stromleitungen der Klägerin, die an den Bahnübergängen die Schienentrassen querten. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die D. B. , schloß mit der Klägerin 1966 und 1972 zur - 3 - Regelung der Rechtsverhältnisse der beiden Stromkreuzungen Verträge, de- nen die Stromkreuzungsrichtlinien aus dem Jahr 1956 (fortan: SKR 56) zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise wie folgt: "§ 1 Geltungsbereich (1) Die Richtlinien gelten für alle Kreuzungen von Starkstromlei- tungen eines Unternehmens der öffentlichen Elektrizitätsver- sorgung (EVU-Starkstromleitung) mit DB-Gelände oder DB- Starkstromleitungen. (2) Als 'Kreuzung mit DB-Gelände' gilt jedes Führen von EVU- Starkstromleitungen über oder in DB-Gelände, auch wenn die EVU-Starkstromleitung darin endet. (3) Als 'DB-Gelände' gelten alle Grundflächen, an denen der DB das Eigentum oder ein Nutzungsrecht zusteht. … § 9 Kosten der Änderung bei einer Kreuzung mit Bahngelände (1) Ändert ein Partner seine Anlagen, so trägt er die Kosten hier- für, auch soweit sie infolge des Bestehens der Anlagen des anderen Partners, durch etwaige Schutzmaßnahmen zu des- sen Gunsten und für einen Sicherheitsbeauftragten entste- hen. (2) Macht die Änderung auch eine Änderung der Anlagen des anderen Partners notwendig, so sind die Kosten hierfür von den Partnern je zur Hälfte zu tragen. ...“ Die Berechtigung der Klägerin, öffentliche Wege in H. für den Be- trieb von Anlagen zu nutzen, die der Versorgung mit elektrischer Energie die- - 4 - nen, beruht seit dem 1. Januar 1995 auf einem Konzessionsvertrag mit der Stadt H. (fortan: Stadt) vom 15. September 1994. Die D. B. schloß mit der Stadt als Trägerin der Stra- ßenbaulast am 15. Mai 1991 betreffend den Bahnübergang L. Allee ei- nen Vertrag über die Beseitigung der höhengleichen Kreuzung und die Herstel- lung einer Unterführung für Fußgänger und Radfahrer. Dem lag eine Rahmen- vereinbarung zwischen der B. und der Stadt zugrunde, die in der Drucksache 13/5583 der Bürgerschaft der Stadt erläutert ist. Die Bahn plante weiterhin den Ausbau der Strecke zwischen Berlin und H. , an der der Bahnübergang C. Straße lag, von zwei auf vier Gleise. Aufgrund des damit ermöglichten erhöhten Zugaufkommens vereinbar- ten die Beklagte und die Stadt mit Vertrag vom 27. Dezember 1994 gleichfalls, den höhengleichen Bahnübergang durch eine Straßenunterführung zu erset- zen. Die für die Umgestaltung der beiden Bahnübergänge erforderlichen Bau- maßnahmen wurden 1995 und 1996 ausführt. Im Zuge der Arbeiten mußten auch die Stromleitungen der Klägerin verlegt werden. Die hierfür erforderlichen Aufwendungen, deren Umfang zwischen den Parteien strittig ist, verlangt die Klägerin zur Hälfte von der Beklagten ersetzt. Das Landgericht hat der Klägerin den geltend gemachten Anspruch dem Grunde nach zuerkannt. Die gegen das Grundurteil gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt sie ihren Klageab- weisungsantrag weiter. - 5 - - 6 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge- führt, der Anspruch der Klägerin auf hälftigen Ersatz ihrer Aufwendungen erge- be sich aus § 9 Abs. 2 SKR 56. Die Beklagte habe im Sinne dieser Bestimmung ihre Anlagen im Bereich der beiden Kreuzungen von Schienenwegen und Stromleitungen geändert. Die Elektroleitungen hätten in beiden Fällen verlegt und dem Verlauf der Tunnelführung angepaßt werden müssen. Die Beklagte habe die Baumaßnahmen mitveranlaßt. Die Beseitigung beider höhengleichen Bahnübergänge habe auch der Sicherheit und der besseren Abwicklung des Bahnverkehrs gedient. Daß die Änderungen auch im Interesse der Stadt gewe- sen seien, stehe dem Anspruch der Klägerin auf Kostenerstattung nicht entge- gen. Es handele sich infolge des gleichfalls bestehenden Eigeninteresses der Beklagten nicht um drittveranlaßte Folgekosten, für die sie nicht einzustehen habe. II. Dies hält den Angriffen der Revision stand. - 7 - Die Klägerin hat aus § 9 Abs. 2 SKR 56 dem Grunde nach einen An- spruch auf hälftigen Ersatz ihrer Aufwendungen, die für die Verlegung der Stromleitungen aufgrund der Beseitigung der betroffenen Bahnübergänge und der Errichtung der Eisenbahnüberführungen notwendig waren. 1. Wer von den Teilnehmern einer Kreuzung zwischen einem Verkehrsweg und einer Versorgungsleitung die Folgekosten bei Baumaßnahmen im Kreu- zungsbereich trägt, beurteilt sich grundsätzlich nach dem Vertrag, der die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkehrswegeträger und dem Versorgungs- unternehmen regelt (zur Kreuzung zwischen Bahn und Stromleitungen: Senat, Beschluß vom 29. Januar 2004 - III ZR 194/03 - Umdruck S. 7, für eine Veröf- fentlichung vorgesehen; zur Kreuzung zwischen Bahn und anderen Versor- gungsleitungen vgl. Senat, Beschluß vom 31. Januar 2002 - III ZR 136/01 - VIZ 2002, 303 f; für Kreuzungen zwischen Straßen und Versorgungsleitungen sie- he BGHZ 123, 256, 257; 114, 30; vgl. auch § 5 Abs. 1 EKrG für Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen). Die Parteien haben über die betroffenen Kreu- zungen Verträge geschlossen, denen nach den Vertragspräambeln die SKR 56 zugrunde liegen. Das Berufungsgericht hat daher für die Beurteilung, ob sich die Beklagte an den Kosten für die Verlegung der Stromleitungen der Klägerin beteiligen muß, zutreffend § 9 Abs. 2 SKR 56 herangezogen. 2. Die Revision meint, eine Änderung von Bahnanlagen habe nicht stattge- funden. Es sei lediglich die Straße verändert worden. Sie ist der Auffassung, die Voraussetzungen von § 9 Abs. 2 SKR 56 seien deshalb nicht erfüllt. Dem ist nicht zu folgen. Durch die Beseitigung der höhengleichen Bahn- übergänge und die Herstellung von Überführungen sind Bahnanlagen im Sinne - 8 - des § 9 Abs. 1 und 2 SKR 56 geändert worden. Im Beschluß vom 29. Januar 2004 hat der Senat ausgeführt, daß der Begriff der Anlagen in § 9 SKR 56 die Gesamtheit der im räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit der Kreu- zung stehenden technischen Bahn- und Strombetriebseinrichtungen unter Ein- schluß des Verkehrswegs und der dazugehörenden Grundflächen erfaßt (aaO S. 8 f). Dies schließt auch einen Bahnübergang ein, der sich notwendigerweise auf der Grundfläche des Bahnverkehrswegs befindet. Daß zu den Verkehrs- und Betriebsanlagen der Bahn auch Bahnübergänge gehören, wird im übrigen auch durch § 1 Abs. 3 Buchstabe a) der Stromkreuzungsrichtlinien aus dem Jahr 2000, in dem der bereits in § 1 Abs. 4 Buchstabe a) SKR 56 definierte Be- griff des Bahngeländes noch eingehender erläutert wird, ausdrücklich klarge- stellt. Wird dieser durch einen höhenverschiedenen Übergang ersetzt, werden der Grund des Verkehrswegs und damit Bahnanlagen verändert. Bei den hier zu beurteilenden Baumaßnahmen wurden durch die Errichtung der Eisenbahn- brücken, unter denen die neu angelegten Straßenunterführungen kreuzen, die Verkehrswegegrundstücke der Bahn verändert, da die Gleise nicht mehr auf Erdreich, sondern auf Brückenbauwerken verlaufen. Die Vorinstanzen haben es dabei zu Recht für unerheblich gehalten, daß der von den Gleisen in An- spruch genommene Grund nicht im Eigentum der Beklagten stand. Nach § 1 Abs. 3 SKR 56 gelten als "DB-Gelände" auch Grundflächen, an denen der Be- klagten lediglich ein Nutzungsrecht zusteht. Für den Bahnübergang L. Allee ist im Übrigen in § 2 Abs. 1 Buchstabe e) des Vertrags zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der Stadt vom 15. Mai 1991 ausdrücklich festgehalten, daß Gleisanpassungsmaßnahmen durchzuführen sind. 3. Weiterhin ist die Revision der Auffassung, daß die Klägerin nach § 9 Abs. 2 SKR 56 hälftigen Ersatz ihrer Aufwendungen deshalb nicht verlangen - 9 - kann, weil die Maßnahmen im Interesse des Straßenverkehrs gelegen hätten und daher in erster Linie durch die Stadt veranlaßt worden seien. Auch dem ist nicht zu folgen. a) Ob und in welchem Umfang einer der Kreuzungspartner für Verände- rungen, die ein an dem Kreuzungsvertrag nicht beteiligter Dritter veranlaßt, dem anderen Kreuzungsteilnehmer Kosten zu erstatten hat, ist dem jeweiligen Vertrag zu entnehmen (Kodal/Krämer/Bauer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 27, Rn. 34.1 ff; vgl. auch Senat, BGHZ 148, 129, 134 f). § 9 Abs. 2 SKR 56 stellt seinem Wortlaut nach allein auf die Tatsache ab, daß ein Kreuzungspartner seine Anlagen ändert. Ob dies auf einer Veran- lassung beruht, die der Sphäre dieses Kreuzungsteilnehmers oder derjenigen eines Dritten entspringt, ist nach der Formulierung der Vertragsbestimmung für die Erstattungspflicht ohne Bedeutung. Es genügt danach, wenn die Verände- rung der Bahnanlagen kausal ist für die Notwendigkeit, die Stromanlagen zu ändern. In der Regel scheidet bei Gestattungs- und Kreuzungsverträgen aller- dings eine Kostenerstattung bei Veränderungen aus, die ausschließlich auf die Veranlassung eines Dritten zurückzuführen sind. Eine solch weitgehende Bela- stung des erstattungspflichtigen Kreuzungspartners ist zumeist von dem Ver- tragswillen nicht gedeckt (vgl. Kodal/Krämer/Bauer aaO, Rn. 34.1.1; siehe auch Senatsurteil vom 3. Oktober 1985 - III ZR 103/84 - NVwZ 1986, 689). Hiervon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Nach Absatz 4 der Einführungsbestimmungen der SKR 56, der unter anderem § 9 erläutert, trägt - 10 - der Partner, "der die Änderung veranlaßt", neben seinen eigenen Aufwendun- gen die Hälfte der dem anderen Partner entstehenden notwendigen Ände- rungskosten. Hieraus wird deutlich, daß über den Wortlaut von § 9 Abs. 2 SKR 56 hinaus Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch ist, daß der Kreuzungsteilnehmer, der die Folgeänderung seines Partners verursacht, die die Veränderungen auslösende Maßnahme wenigstens mitveranlaßt hat. Damit kommt im Verhältnis der Kreuzungsteilnehmer untereinander ein An- spruch auf Ersatz der Änderungskosten nicht in Betracht, wenn sie allein auf der Veranlassung eines Dritten beruhen. Werden hingegen der Verkehrsweg oder die Versorgungsleitung auch aus Gründen, die in ihrer Benutzung liegen, verändert, besteht keine die Ko- stenerstattung ausschließende Drittveranlassung, sondern eine Mehrfachver- anlassung, bei der die Kostenpflicht des Vertragspartners dem Grunde nach unberührt bleibt (vgl. Senat, Beschluß vom 26. April 1990 - III ZR 49/89 - VkBl. 1992, 464 = BGHR Verwaltungsrecht/Allgemeine Grundsätze - Gestattungsver- trag 1; BGH, Urteil vom 11. Juli 1980 - V ZR 54/79 - VkBl. 1981, 165, 166; Ko- dal/Krämer/Bauer aaO Rn. 34.1.2). Ihm sind allerdings bei der Zusammenstel- lung der Kostenmasse diejenigen Maßnahmen nicht zuzurechnen, die aus- schließlich durch das Vorhaben des Dritten bedingt sind (vgl. Senat, Beschluß vom 26. April 1990 aaO; Kodal/Krämer/Bauer, aaO Rn. 40). Die Revision befürwortet darüber hinaus die Reduzierung des Erstat- tungsbetrages um den Verursachungsanteil des Dritten. Dies wird bisher nir- gends erwogen. Ein solcher Ansatz wäre auch kaum praktikabel und würde schwierige Abgrenzungsprobleme aufwerfen. Ob die Erwägung der Revision generell nicht tragfähig ist, kann hier aber dahin gestellt bleiben. Jedenfalls - 11 - läßt sich dem hier maßgebenden § 9 Abs. 2 SKR 56 keine solche differenzierte Kostenregelung entnehmen. Der Bestimmung sind insbesondere keine Kriteri- en für die rechnerische Abgrenzung der jeweiligen Verursachungsanteile im Fall der Mehrfachveranlassung von Änderungen zu entnehmen. b) Die Verlegung der Leitungen ist nicht ausschließlich von der Stadt (dritt-)veranlaßt worden, so daß die Erstattungspflicht der Beklagten nicht ent- fällt. aa) Die Beklagte wäre zweifelsfrei als Veranlasser für die Beseitigung des höhengleichen Bahnübergangs und den Bau der Unterführung im Bereich der L. Allee anzusehen, wenn diese Maßnahmen im Vorgriff auf den Ausbau der Bahnstrecke erfolgt wären. Hiervon kann in der Revisionsinstanz jedoch nicht ausgegangen werden, weil das Berufungsgericht dies offen gelas- sen hat. Dessen ungeachtet ist die Beklagte Mitveranlasser der Baumaßnah- me. Die Beklagte hat auch diesen Bahnübergang betreffend einen Vertrag mit der Stadt über die Errichtung der Unterführung geschlossen. Sie ist diesen Vertrag nicht nur im Interesse der Stadt, die Umbauarbeiten des Straßenbau- lastträgers gewissermaßen lediglich duldend, eingegangen. Die Beseitigung des höhengleichen Bahnübergangs lag, wie sich unter anderem aus Nr. 2.1 der Bürgerschafts-Drucksache 13/5583 ergibt, auch im Interesse der Beklagten. Zwar profitiert von der Anlage einer Eisenbahnüberführung in erster Linie der Straßenverkehr, da bei höhengleichen Übergängen der Bahnverkehr Vorrang genießt (vgl. auch Bürgerschafts-Drucksache aaO). Jedoch wird auch die Si- cherheit und Leichtigkeit des Schienenverkehrs verbessert, da höhengleiche - 12 - Bahnübergänge immer Unfallrisiken bedeuten und eine bahnseitige Absiche- rung der Übergänge durch Schranken und Signale (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 1 EKrG) erforderlich ist, die ein Störpotential auch für den Bahnverkehr beinhal- ten. Dementsprechend hat sich die Beklagte mit einem Drittel an den Kosten des Umbaus beteiligt (§ 5 Abs. 3 des Vertrages vom 15. Mai 1991). bb) Bei der Baumaßnahme C. Straße ist die Mitveranlassung durch die Beklagte noch deutlicher. Der Bau der Straßenunterführung beruhte auf der von ihr vorgenommenen Erweiterung des Verkehrsweges von zwei Schienenwegen auf vier Gleise im Zuge des Ausbaus der Strecke H. - Berlin. Auch wenn rechtlich keine Notwendigkeit bestanden haben mag, die Kreuzung zwischen Straße und Schiene als Überführung zu gestalten, weil durch die Anlage von zwei neuen Gleisen keine neue Kreuzung im Sinne von § 2 Abs. 1 EKrG entstand (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1981, 4 C 97.79, Buchholz 407.2 EKrG Nr. 8), ist die Verlegung des Straßenkörpers und damit die Verlagerung des Stromkabels durch die Änderung der Anlagen der Beklagten veranlaßt. Daß die Stadt als Trägerin der Straßenbaulast mit dem Bau der Unterführung zugleich die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenver- kehrs zu verbessern beabsichtigte, führt nur dazu, daß die Stadt Mitveranlas- ser der Baumaßnahme war, nicht aber deren Alleinveranlasser. Im übrigen gel- ten die Erwägungen in aa) zu den Vorteilen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Bahnverkehrs auch hier. 4. Die Revision meint weiter, die Klägerin könne im Hinblick auf den zwi- schen ihr und der Stadt geschlossenen Konzessionsvertrag keinen hälftigen Aufwendungsersatz verlangen. Müßte die Beklagte Zahlungen erbringen, kön- ne sie aufgrund der Verträge vom 15. Mai 1991 und 27. Dezember 1994 von - 13 - der Stadt ein Drittel dieser Kosten ersetzt verlangen. Damit werde § 4 Abs. 2 des Konzessionsvertrages umgangen, nach dem die Klägerin die Kosten von Leitungsverlegungen, die durch im Interesse der Stadt liegende Maßnahmen notwendig werden, selbst zu tragen habe. Auch diese Überlegung geht fehl. Die Beklagte kann aus dem Konzessi- onsvertrag zwischen der Klägerin und der Stadt keine Einwendungen herleiten. Gestattungsverträge zwischen einem Versorgungsunternehmen und einem Verkehrswegeträger wirken, nicht anders als andere Verträge auch, grundsätz- lich nur zwischen den jeweiligen Parteien; sie werden in aller Regel nicht als Verträge zugunsten Dritter geschlossen (Kodal/Krämer/Bauer, aaO, Rn. 34.3; vgl. auch Senat, BGHZ 148, 129, 135). Der Konzessionsvertrag der Klägerin mit der Stadt bildet keine Ausnahme. Aus einer etwaigen Äquivalenzstörung dieses Vertrages können sich dementsprechend für die Beklagte keine Rechte ergeben. 5. Die Revision hat ferner die Auffassung geäußert, der Beklagten könnten diejenigen baulichen Maßnahmen an den Straßen nicht zugerechnet werden, die an Stellen ausgeführt worden seien, die weit vor dem eigentlichen Bahn- übergang lägen. Dieses Vorbringen ist gegenüber dem Anspruch aus § 9 Abs. 2 SKR 56 unerheblich. Die Kostenerstattungsansprüche aus Gestattungs- und Kreuzungsverträgen erfassen zwar im Fall der Mehrfachveranlassung in der Regel diejenigen Einzelmaßnahmen nicht, die allein durch das Vorhaben des Dritten bedingt sind (Senat, Beschluß vom 26. April 1990 aaO; Kodal/Krä- mer/Bauer aaO). Mit ihrem Vorbringen behauptet die Beklagte aber nicht, daß die Arbeiten der Klägerin, die weiter entfernt von den Bahnübergängen vorge- nommen wurden, nicht auf der Herstellung der Unterführung beruhten. Auf die - 14 - räumliche Entfernung der Arbeiten der Klägerin von den geänderten Anlagen der Beklagten kommt es indes nicht an, sondern auf die kausale Zurechnung. 6. Die Revision macht schließlich geltend, nicht der gesamte von der Klä- gerin betriebene Aufwand am Bahnübergang C. Straße sei aufgrund der Änderung der Bahnanlagen erforderlich gewesen; vielmehr hätten die Lei- tungen an Ort und Stelle liegen bleiben können. Lediglich eine Verlängerung der Schutzrohre sei notwendig gewesen. Diesem Vorbringen kann der Senat nicht nachgehen. Das Berufungsge- richt hat in seinem Urteil festgestellt, daß es infolge des Umbaus des Bahn- übergangs C. Straße notwendig wurde, die Stromleitungen der Kläge- rin zu verlegen. Diese Feststellung ist für das Revisionsverfahren bindend, da die Revision insoweit keine durchgreifende Verfahrensrüge erhoben hat. Schlick Wurm Streck Dörr Herrmann