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Entscheidung

1 StR 24/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 24/04 vom 17. Juni 2004 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2004 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. August 2003 wird als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die Anordnung des Wertersatzverfalls hat Bestand. Die Revision rügt, die Strafkammer habe den Wegfall der Be- reicherung nicht geprüft und die damit eröffnete Ermessens- entscheidung (gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB) nicht getroffen. Das Landgericht hat ausgeführt, der Erlös aus den Rauschgift-Verkaufsgeschäften sei nicht mehr vorhanden. Er- messenserwägungen zu einem Absehen vom Wertersatzver- fall, die danach geboten waren, hat die Strafkammer zwar nicht ausdrücklich angestellt. Der Senat entnimmt dem Zusammen- hang der Urteilsgründe aber noch hinreichend deutlich, daß die Kammer das ihr eröffnete Ermessen der Sache nach ausgeübt hat. - 3 - Die Strafkammer konnte nicht feststellen, weshalb der aus den Rauschgiftgeschäften erlöste Betrag in Höhe von insgesamt etwa 204.000 € beim Angeklagten nicht mehr vorhanden war; der Angeklagte hat hierzu keinerlei Angaben gemacht (UA S. 81). Dem ist auch zu entnehmen, daß die Strafkammer keine Feststellungen zu einer tatsächlichen "Entreicherung" des An- geklagten getroffen hat, der Verbleib des Erlösten also unklar ist und sich der Angeklagte, der sich im übrigen zur Sache ein- gelassen hat, hierzu nicht geäußert hat. Daß dem Angeklagten der Erlös ohne Zufluß eines Gegenwertes oder einer sonstigen Gegenleistung abhanden gekommen wäre, ist dem angefoch- tenen Urteil nicht zu entnehmen; dafür fehlt jeglicher Anhalt. Diese Gesamtumstände verdeutlichen noch genügend, daß die Annahme einer Entreicherung und ein völliges Absehen von der Verfallsanordnung nicht in Betracht kamen. 2. Der Strafausspruch, welcher auf die auch allgemein erhobene Sachrüge hin umfassend zu überprüfen ist, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das gilt insbesondere, soweit die Strafkammer keine ausdrückliche Bestimmung über die Anrechnung der vom Angeklagten teilweise erfüllten Be- währungsauflage aus dem Urteil des Amtsgerichts Schwabach vom 10. Oktober 2000 getroffen hat, deren Strafen es einbezo- gen hat. Der Angeklagte hat 383,47 € auf diese Auflage ge- zahlt. Die förmliche Anrechnung des Betrages auf die verhäng- te Freiheitsstrafe war demnach geboten (§ 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 StGB; vgl. BGHSt 36, 378; BGHR StGB § 58 Abs. 2 Satz 2 Anrechnung 3). Die Entscheidung muß grund- - 4 - sätzlich bei solcher Sachlage erkennen lassen, in welchem Umfang die erbrachten Leistungen auf die Voll- streckungsdauer angerechnet werden; diese Anrechnung ist in die Urteilsformel aufzunehmen (BGHSt 36, 378, 383 f.). Das ist hier nicht geschehen. Der Angeklagte ist dadurch im Ergebnis jedoch nicht beschwert. Die Strafkammer hat eine Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten für 31 Taten ausgesprochen. Sie hat im Zusammenhang mit der Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Schwabach vom 10. Oktober 2000 ausgeführt, sie verhänge die genannte Gesamtfreiheitsstrafe "unter Berücksichtigung der vom Angeklagten auf die Bewährungsauflage bezahlten 383,47 €" (UA S. 78). Diese allgemein gefaßte Strafmilde- rungserwägung kann zwar die förmliche Anrechnung nicht er- setzen. Sie läßt aber erkennen, daß die Strafkammer ohne die- se Erwägung auf eine höhere Strafe erkannt hätte. Eingedenk dieses Umstandes und im Blick auf das Verhältnis der Gesamt- freiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten zu der Höhe der erbrachten Bewährungsleistung von 383,47 € schließt der - 5 - Senat hier aus, daß die förmliche Anrechnung zu einem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte (vgl. zu einem ähnlichen Fall BGH, Beschl. vom 13. November 2002 - 2 StR 422/02). Wahl Bundesrichter Dr. Boetticher Schluckebier ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Wahl Kolz Hebenstreit