Entscheidung
IX ZR 449/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 449/00 vom 8. Juni 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Neškovi und Cierniak am 8. Juni 2004 beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts Karlsruhe vom 4. Oktober 2000 wird nicht angenommen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für den Revisionsrechtszug wird auf 136.097,90 € (= 266.184,35 DM) festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). 1. Die Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch; von weiterer Begründung wird insoweit abgesehen (§ 565a ZPO a.F.). 2. Die Klägerin hat ihre Pflicht verletzt, den Beklagten und seinen Mitge- sellschafter über die entscheidende Bedeutung der Zuordnung erworbener - 3 - Grundstücke zum Umlaufvermögen für den erstrebten steuerlichen Verlustab- zug der Grunderwerbskosten hinzuweisen. 3. Diese Pflichtverletzung war schadensursächlich; denn die Folge rich- tiger steuerlicher Beratung der GbR hätte bei beratungsgerechtem Verhalten nur sein können, daß der Beklagte und sein Mitgesellschafter Grundstücke, deren alsbaldiger Verkauf nicht beabsichtigt und deren Zuordnung zum Um- laufvermögen daher durchgreifenden Bedenken ausgesetzt war, in den GmbH's beließen, denn hier konnte mit den Übertragungskosten (Notar, Grundbuch, Grunderwerbsteuern) keine Vorteilserwartung durch einen soforti- gen steuerlichen Verlustabzug des Gesamterwerbsaufwandes einschließlich der Kaufpreiszahlung verbunden werden. 4. Der Schadensersatzanspruch ist nicht nach § 68 StBerG verjährt; denn nach der Gestaltungsberatung der Klägerin sprach für die schadensge- genständlichen Übertragungskosten im Gesamtvermögensvergleich die Renta- - 4 - bilitätsvermutung des steuerlichen Verlustabzugs bei der GbR. Das Risiko des Fehlschlages dieser Erwartung hat sich erst durch das Ergebnis der Betriebs- prüfung und die nachfolgende Neufeststellung der Gewinne aus der GbR zu einem Schaden verdichtet. Kreft Fischer Raebel Neškovi Cierniak