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Entscheidung

VIII ZB 144/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 144/03 vom 1. Juni 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2004 durch die Vor- sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der 10. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 21. November 2003 aufgehoben. Den Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt. Beschwerdewert: 5.828,73 €. Gründe: I. Die Berufung der Beklagten gegen das ihnen am 29. September 2003 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 25. September 2003 ist beim Landgericht Wuppertal am 30. Oktober 2003 eingegangen. Mit am 5. November 2003 eingegangenem Schriftsatz haben die Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt und hierzu vorgetragen und glaubhaft gemacht: Die Fristversäumung beruhe auf einem Fehlverhalten von Mitarbeiterin- nen im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten. Dieser habe der Rechtsanwalts- - 3 - fachangestellten N. W. am Abend des 28. Oktober 2003 die unter- zeichnete Berufungsschrift samt beigefügtem Fristenkontrollzettel mit der An- weisung übergeben, die Berufungsschrift fristgerecht am folgenden Tag beim Landgericht Wuppertal einzureichen. N. W. habe am nächsten Tag der Auszubildenden M. N. die Berufungsschrift und den Fristenkon- trollzettel übergeben und diese beauftragt, die Schriftstücke beim Landgericht Wuppertal abzugeben und sich dies bestätigen zu lassen. Irrtümlich habe M. N. das Schriftstück jedoch beim Amtsgericht Wuppertal abgegeben und sich dort den Empfang bestätigen lassen. Die Rechtsanwaltsfachangestell- te W. habe den Fristenkontrollzettel von der Auszubildenden erhalten, dabei aber übersehen, daß der Eingang der Berufungsschrift vom Amtsgericht Wuppertal bestätigt worden sei. N. W. sei eine erfahrene Rechtsan- waltsfachangestellte, die seit vielen Jahren in der Kanzlei der Prozeßbevoll- mächtigten der Beklagten als Bürovorsteherin völlig fehlerfrei arbeite. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen und deren Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Zur Begrün- dung hat es ausgeführt: Aus dem Tatsachenvortrag der Beklagten ergebe sich nicht, daß sie oh- ne Verschulden die Frist zur Einlegung der Berufung versäumt hätten. Einem Rechtsanwalt, dessen Verschulden der Partei anzurechnen sei, obliege es auch, sein Personal hinsichtlich Eignung und Zuverlässigkeit regelmäßig zu überwachen. Daß die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ihrer regelmäßi- gen Überwachungspflicht bezüglich der Bürovorsteherin N. W. nach- gekommen seien, vermöge die Kammer nicht festzustellen. Weder hätten die Beklagten vorgetragen, in welchen Abständen ihre Prozeßbevollmächtigten das Büropersonal, insbesondere was zurückgereichte Fristenkontrollzettel bei ein- - 4 - zuhaltenden Notfristen anbelange, kontrolliert hätten, noch, wann dies genau in letzter Zeit in welcher Art und Weise mit welchem Ergebnis geschehen sei. Gegen den ihren Prozeßbevollmächtigten am 26. November 2003 zuge- stellten Beschluß haben die Beklagten am 22. Dezember 2003 Rechtsbe- schwerde eingelegt, die sie wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für zulässig erachten. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO). Sie ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig, weil das Berufungsgericht seiner Entscheidung einen zu strengen Sorgfaltsmaßstab zugrunde gelegt und die besonderen Umstände des Falles nicht hinreichend berücksichtigt hat. Das Berufungsgericht hat mit der Zurückweisung des Wie- dereinsetzungsantrags der Beklagten den Zugang zu der ihnen nach dem Ver- fahrensrecht eingeräumten Berufungsinstanz in unzumutbarer und aus Sach- gründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. auch BGH, Be- schluß vom 5. November 2002 - VI ZB 40/02, NJW 2003, 437 unter II 3 b). 2. Das Rechtsmittel ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, die Fristversäumung sei auf mangelnde Überwachung des Personals der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zurückzuführen. Die Auszubildende M. N. war nach dem glaubhaft gemachten Sachvortrag konkret angewiesen worden, die Beru- fungsschrift beim Landgericht und nicht, wie geschehen, beim Amtsgericht ab- - 5 - zugeben. Bei Befolgung der Anweisung wäre die Frist gewahrt worden. Die vom Berufungsgericht vermißte Überwachung der Bürovorsteherin, einer langjährig erfahrenen Mitarbeiterin, ist für den Erfolg der Rechtsbeschwerde ohne Bedeu- tung, auch wenn insoweit ein Fehlverhalten der Prozeßbevollmächtigten anzu- nehmen wäre. Bei dem von der Bürovorsteherin begangenen Sorgfaltsverstoß handelt es sich um menschliches Fehlverhalten, welches bei zuverlässigem Personal auch durch regelmäßige Überprüfung und Unterrichtung nicht auszu- schließen ist. Ein Verschulden des Personals des Prozeßbevollmächtigten ist jedoch der Partei nicht anzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Ob die Berufungsbegründungsfrist eingehalten worden ist, wird das Be- rufungsgericht unter Berücksichtigung des noch nicht beschiedenen Fristver- längerungsantrags zu prüfen haben. Dr. Deppert Ball Dr. Leimert Wiechers Dr. Wolst