Entscheidung
5 StR 51/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 51/04 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Mai 2004 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2004 beschlossen: Die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Sep- tember 2003 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe- gründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts- mittels zu tragen. Eine wechselseitige Auslagenerstattung findet nicht statt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1). Harms Häger Raum Brause Schaal