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IV ZR 144/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 144/03 vom 28. April 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2 Zu den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes, wenn insbesondere die Verfassungswidrigkeit eines nachkonstitutionellen Geset- zes geltend gemacht werden soll. BGH, Beschluß vom 28. April 2004 - IV ZR 144/03 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und Felsch am 28. April 2004 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Ober- landesgerichts Karlsruhe vom 20. Mai 2003 wird zurück- gewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 22.945 € Gründe: I. Der Kläger, der bei der beklagten Versorgungsanstalt des Bun- des und der Länder vom 16. November 1964 bis zum 30. September 1970 sowie vom 1. Februar 1971 bis zum 31. Dezember 1991 über sei- nen Arbeitgeber zusatzversichert war, bezieht seit 1995 von der Beklag- ten eine Versicherungsrente, die sich aus je einem Teilbetrag für die beiden versicherten Zeiträume zusammensetzt. Nach dem Inkrafttreten - 3 - des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1914) berechnete die Beklagte die Zusatzrente des Klägers neu, ge- langte aber zu einem geringeren als dem bisher geleisteten Betrag, der deshalb auch weiterhin gezahlt wird. Der Kläger verlangt eine höhere Rente und macht geltend, die gesetzliche Neuregelung der Berechnung von Versorgungsanwartschaften im öffentlichen Dienst in § 18 des Ge- setzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (im folgen- den: BetrAVG) werde den Anforderungen der Entscheidung des Bundes- verfassungsgerichts, das die frühere Fassung dieser Vorschrift weitge- hend für verfassungswidrig erklärt hatte (BVerfGE 98, 365 ff.), immer noch nicht gerecht. Außerdem sei nicht einzusehen, warum die in den beiden Beschäftigungsverhältnissen jeweils zurückgelegte Versiche- rungszeit in Anbetracht der verhältnismäßig kurzen Unterbrechung nicht zusammengerechnet würden. Die Vorinstanzen haben die Klage abge- wiesen; das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger meint, im Hinblick auf die Frage, ob die Neuregelung des § 18 BetrAVG verfassungsgemäß sei, müsse die Revision wegen grundsätzli- cher Bedeutung zugelassen werden. Auch die Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen Beschäftigungszeiten zusammengerechnet werden könnten, habe grundsätzliche Bedeutung; sie diene ferner der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes nicht hinreichend dargelegt worden sind (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). - 4 - 1. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache eine einscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Diese Voraussetzungen müssen in der Beschwerdebe- gründung dargelegt werden. Hierfür genügt die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht. Der Beschwerdefüh- rer muß insbesondere ausführen, aus welchen Gründen, in welchem Um- fang und von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist (BGHZ 154, 288, 291). Das gilt auch, wenn die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes gel- tend gemacht wird. Die Beschwerde läßt jedoch jedwede Ausführungen dazu vermissen, von wem die von den Instanzgerichten und in den Ge- setzesmaterialien (BT-Drucks. 14/4363 S. 8) näher begründete Auffas- sung überhaupt in Zweifel gezogen wird, wonach die neu gefaßte Vor- schrift des § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG (trotz einer im Vergleich zur ge- werblichen Wirtschaft schematisierten Berechnung der Rentenanwart- schaft im öffentlichen Dienst) den Anforderungen des Bundesverfas- sungsgerichts durchaus gerecht werde. Die Beschwerde äußert sich auch nicht dazu, daß der Bundesgerichtshof die neugefaßte Vorschrift des § 18 BetrAVG bereits unbedenklich angewandt hat (vgl. Beschluß vom 23. Januar 2002 - XII ZB 139/00 - FamRZ 2002, 608 unter II). So- weit der Kläger seine verfassungswidrige Benachteiligung im Vergleich zu Versorgungsregelungen der gewerblichen Wirtschaft durch eine eige- ne Rentenberechnung darzulegen versucht hat, ist außer Betracht ge- blieben, daß ihm in der gewerblichen Wirtschaft für die Beschäftigungs- - 5 - zeiten, die er bis zum 30. September 1970 zurückgelegt hat, im Gegen- satz zum öffentlichen Dienst überhaupt keine Anwartschaft zustünde, weil er am 30. September 1970 das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (§ 1 b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). Vor allem reicht es für die Darle- gung der Verfassungswidrigkeit oder Unangemessenheit der gesetzli- chen Regelung nicht aus, wenn der Kläger darlegen könnte, daß bei ei- ner im übrigen vergleichbaren Sachlage in der gewerblichen Wirtschaft in seinem Einzelfall eine höhere Rente als im öffentlichen Dienst gezahlt werden würde. Vielmehr müßte dargelegt werden, daß eine größere, nicht aus Gründen unvermeidlicher gesetzlicher Typisierung zu vernach- lässigende Gruppe aus gleichen Gründen wie der Kläger von mehr als nur unbeträchtlichen Nachteilen betroffen sei (vgl. BVerfGE 26, 265, 275 f.; 87, 234, 255 f.; VersR 2000, 835, 837). Dafür ist dem Vortrag des Klägers nichts zu entnehmen. Schließlich geht er nicht auf das Bedenken des Berufungsgerichts ein, die geringe Höhe der von der Beklagten ge- zahlten Rente beruhe in nicht unerheblichem Umfang gerade nicht auf der von § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG vorgegebenen Art der Berechnung einer Versorgungsanwartschaft, sondern darauf, daß er zum 30. September 1970 aus seinem Beschäftigungsverhältnis ausgeschie- den ist und erst zum 1. Februar 1971 ein neues Beschäftigungsverhältnis begründet hat. 2. Auch insoweit hat der Kläger nicht dargelegt, daß es in Recht- sprechung oder Literatur unterschiedliche Meinungen zur Frage der Auswirkungen einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses auf die Ver- sorgungszusage gebe, die eine grundsätzliche Klärung erforderten. Die Beschwerde zieht nicht in Zweifel, daß sich aus der Satzung der Beklag- ten keine Anhaltspunkte für die Auffassung gewinnen lassen, ein erstes - 6 - Arbeitsverhältnis sei trotz einer gewissen Unterbrechung mit einem spä- ter begründeten zu einer Einheit zusammenzurechnen. Die Beschwerde weist auch keine hier einschlägige Wertentscheidung des Gesetzgebers im Regelungsbereich der Versorgungsanwartschaften auf, die ein dem Kläger günstigeres Verständnis der Satzung der Beklagten rechtfertigen könnte. Vielmehr zieht - worauf bereits das Berufungsgericht hingewie- sen hat - das Bundesarbeitsgericht aus der heute in § 1 b Abs. 1 Satz 3 BetrAVG verankerten Regelung in ständiger Rechtsprechung den Um- kehrschluß, daß die Dauer eines früheren Arbeitsverhältnisses, auch wenn es von einer Versorgungszusage begleitet war und bei demselben Arbeitgeber bestand, grundsätzlich nicht mit der Laufzeit späterer Ar- beitsverhältnisse zusammengerechnet werden kann, um die für eine Un- verfallbarkeit der Versorgungszusage erforderliche Frist zu erreichen; Ausnahmen gelten nur, soweit die Vordienstzeit nahtlos an das Arbeits- verhältnis heranreicht, das eine neue Versorgungsanwartschaft begrün- det, oder soweit die Versorgungszusage von vornherein für einen schwankenden, unzusammenhängenden Bedarf an Urlaubs- oder Kran- kenvertretungskräften gegeben worden ist (BAG NZA 2001, 1310, 1312; DB 1998, 2328 f.). Im Hinblick auf diese, von der Beschwerde zu Unrecht - 7 - für widersprüchlich gehaltene Rechtsprechung kommt auch der von der Beschwerde angeführte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung hier nicht in Betracht. Terno Dr. Schlichting Seiffert Wendt Felsch