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Entscheidung

5 StR 106/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 106/04 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. April 2004 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2004 beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einle- gung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. April 2003 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 9. März 2004 ausgeführt: „Die Auffassung des Vorsitzenden der Strafkam- mer, die (handschriftlich nicht unterzeichnete) Eingabe des Verurteilten vom 3. Juli 2003 (Bd. II Bl. 343 d. A.) als Revisionseinlegung und Antrag auf Wie- dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung von deren Frist zu bewerten (Bl. 361 R, 368 R, 373 R aaO), halte ich im Hinblick auf § 300 StPO nicht für unvertretbar. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, da er sich nicht zu den Voraussetzungen des § 44, § 45 Abs. 1 StPO verhält und demgemäß auch der nach § 45 Abs. 2 StPO erforderlichen Glaubhaft- machung entbehrt. Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht in der durch § 341 Abs. 1 StPO bestimmten Frist eingelegt worden ist.“ - 3 - Dem schließt sich der Senat an und weist darauf hin, daß sich das Begehren des Angeklagten auf die Wahrnehmung der Rechte seiner Ehefrau nach § 439 StPO bezieht. Harms Gerhardt Raum Brause Schaal