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Leitsatz

V ZR 222/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 222/03 vom 18. März 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO (2002) § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 a) Konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr kön- nen sich auch daraus ergeben, daß das Berufungsgericht bei seiner Begründung erkennbar von einem - nicht formulierten - unrichtigen Obersatz ausgeht (Fortfüh- rung von Senat, Beschl. v. 31. Oktober 2002, V ZR 100/02, NJW 2003, 754). b) Ergibt sich die Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr auf diese Weise aus der rechtlichen Begründung des Berufungsgerichts oder aus offenkundigen Um- ständen (§ 291 ZPO), so sind entsprechende Darlegungen in der Beschwerdebe- gründung nicht erforderlich (Abgrenzung zu BGHZ 152, 182). BGH, Beschl. v. 18. März 2004 - V ZR 222/03 - KG LG Berlin - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. März 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Re- vision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. Juni 2003 zugelassen. Gründe: I. Mit notariellem Vertrag vom 27./28. April 1993 verkaufte die Maschinen- bau B. GmbH an die Beklagte zu 1 Teile ihrer Firmengrundstücke so- wie Anlage- und Vorratsvermögen zum Preis von 22.590.000 DM. Nach § 3 der Urkunde ergeben sich die einzelnen Gegenstände des Anlage- und Vor- ratsvermögens aus Inventarverzeichnissen, die als Anlagen 5 und 6 der Ur- kunde beigefügt sein sollen. Die Beklagte zu 2 übernahm in der Vertragsur- kunde im Wege des Schuldbeitritts die Mithaftung für die vertraglichen Ver- pflichtungen der Beklagten zu 1. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klä- gerin aus abgetretenem Recht der Verkäuferin die Beklagten auf Zahlung des restlichen Kaufpreises nebst Zinsen in Anspruch. Sie ist der Auffassung, die - 3 - - als Voraussetzung für einen Verzicht auf weitere Kaufpreiszahlungen - ver- einbarte Zahl von Vollzeitdauerarbeitsplätzen sei nicht erreicht. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagten als Ge- samtschuldner zur Zahlung von 5.172.444,44 DM verurteilt. In der Berufungs- instanz haben die Beklagten erstmals die Formnichtigkeit des Kaufvertrages geltend gemacht. Die zur Spezifikation der Gegenstände des veräußerten An- lage- und Vorratsvermögens in § 3 Abs. 1 des Kaufvertrages erwähnten Inven- tarverzeichnisse seien weder verlesen noch der Vertragsurkunde beigefügt worden. Die Berufung der Beklagten ist gleichwohl ohne Erfolg geblieben; fer- ner hat das Kammergericht eine erst im zweiten Rechtszug erhobene Wider- klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Kaufvertrages als unzulässig abgewiesen. Hierbei unterstellt das Kammergericht die Formnichtigkeit des Kaufvertrages. Die damit begründete Einwendung der Beklagten sei aber ver- wirkt, weil das Verhalten der Beklagten angesichts der Zeit bis zur Geltendma- chung der Formnichtigkeit und des wegen ihrer spezifischen Aufgabenstellung schutzwürdigen Vertrauens der Klägerin gravierend illoyal sei. Der Restkauf- preisanspruch sei nicht entfallen, weil die erforderliche Zahl von Arbeitsplätzen nicht geschaffen worden sei. Die von den Beklagten erhobene Zwischenfest- stellungswiderklage sei unzulässig, weil die Frage der Unwirksamkeit des Kaufvertrages nicht mehr vorgreiflich für die Entscheidung des Rechtsstreits sei. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die vorliegende Beschwerde der Beklagten. - 4 - II. Die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache selbst Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulas- sung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) liegen vor. 1. Das Berufungsgericht geht zwar zu Recht von der Formnichtigkeit des Kaufvertrages nach § 125 Satz 1 BGB aus, rechtsfehlerhaft ist jedoch sei- ne Auffassung, die Beklagten seien aus Gründen der Verwirkung gehindert, die Formnichtigkeit des Grundstückskaufvertrages geltend zu machen. a) Zweifelhaft ist bereits, ob diese Einwendung überhaupt der Verwir- kung zugänglich ist. In jedem Fall können die Verwirkungsregeln bei Verlet- zung gesetzlicher Formvorschriften deshalb keine Anwendung finden, weil die Rechtsprechung stets betont hat, daß die Einhaltung dieser Formerfordernisse im Interesse der Rechtssicherheit liegt und es deshalb nicht angeht, sie aus allgemeinen Billigkeitserwägungen unbeachtet zu lassen (Senat, BGHZ 45, 179, 182; BGHZ 92, 164, 172). Um in den genannten Fällen der Formnichtig- keit einen Verstoß gegen § 242 BGB annehmen zu können, sind deshalb strengere Anforderungen entwickelt worden. Hiernach muß die Formnichtigkeit zu einem Ergebnis führen, das für die betroffene Partei nicht nur hart, sondern schlechthin untragbar ist (Senat, BGHZ 138, 339, 348 m.w.N.). Diese Voraus- setzungen erfüllen insbesondere zwei Fallgruppen, nämlich zum einen die Fäl- le der Existenzgefährdung und zum anderen die Fälle einer besonders schwe- ren Treupflichtverletzung des begünstigten Teils. Da für den Eintritt einer Ver- wirkung geringere Anforderungen genügen, ist es fehlerhaft, wenn das Beru- - 5 - fungsgericht auf die Verwirkung zurückgreift, um den Beklagten die Einwen- dung der Formnichtigkeit abzuschneiden. b) Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts ist auch entscheidungser- heblich. Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, daß die Vor- aussetzungen für eine Mißachtung des § 242 BGB im vorliegenden Fall erfüllt sind, weil die Formnichtigkeit zu einem für die Klägerin nicht nur harten, sondern schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde. 2. Die Revision ist zuzulassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. a) Es besteht die Notwendigkeit einer höchstrichterlichen Leitentschei- dung, weil eine Wiederholung des Rechtsfehlers durch das Berufungsgericht zu besorgen ist; darüber hinaus ist auch die ernsthafte Gefahr einer Nachah- mung durch andere Gerichte zu bejahen (vgl. Senat, Beschl. v. 27. März 2003, V ZR 291/02, NJW 2003, 1943, 1945, zur Veröffentlichung in BGHZ 154, 288 vorgesehen). Die Begründung des Berufungsurteils läßt sich nämlich zum ei- nen verallgemeinern, und zum anderen ist eine nicht unerhebliche Zahl künfti- ger Sachverhalte zu erwarten, auf welche die Argumentation übertragen wer- den kann (Senat, Beschl. v. 31. Oktober 2002, V ZR 100/02, NJW 2003, 754, 755). Der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, Verstöße gegen gesetzli- che Formvorschriften nicht zu beachten, wenn auf Seiten der durch die Form- nichtigkeit begünstigten Partei die Voraussetzungen der Verwirkung erfüllt sind, kann ohne weiteres von dem vorliegenden Streitfall gelöst und auch für andere Fälle herangezogen werden, in denen die Formwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts zu prüfen ist. Dies ergibt sich letztlich daraus, daß das Beru- - 6 - fungsgericht seinen Überlegungen einen unrichtigen Obersatz zugrunde legt (vgl. Schultz, MDR 2003, 1392, 1400). Das Berufungsgericht geht nämlich da- von aus, daß unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung weniger strenge Anfor- derungen genügen, als sie von der Rechtsprechung bisher entwickelt worden sind, um der Formnichtigkeit zu begegnen. Auch wenn es an der Formulierung eines Rechtssatzes in einem Berufungsurteil fehlt, ist das Allgemeininteresse gleichwohl berührt, wenn der Argumentation des Berufungsgerichts erkennbar ein - unrichtiger - Obersatz zugrunde liegt, sie aus diesem Grunde verallge- meinerungsfähig ist und somit die Gefahr der Wiederholung oder Nachahmung eines Rechtsfehlers besteht. b) Ergibt sich die Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr in der ge- schilderten Weise aus der rechtlichen Begründung des Berufungsgerichts, so kann das Revisionsgericht diese Voraussetzung unabhängig von den Darle- gungen in der Beschwerdebegründung feststellen. Dem steht die Rechtspre- chung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes (BGHZ 152, 182), wie die- ser auf Anfrage bestätigt hat, nicht entgegen. Zweck des Begründungserfor- dernisses nach § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist es, das Revisionsgericht von einer Ermittlung der Zulassungsvoraussetzungen anhand der Akten zu entlasten (BGHZ 152, 182, 185). Dieser Gesichtspunkt erlangt daher nur Bedeutung, wenn die Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr hinsichtlich eines Rechts- fehlers aus - nicht ohnehin offenkundigen (§ 291 ZPO) - tatsächlichen Um- ständen, wie etwa einer ständigen Fehlerpraxis des Berufungsgerichts (vgl. BGHZ 152, 182, 187), hergeleitet wird. - 7 - 3. Von einer Begründung im übrigen wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. Wenzel Tropf Lemke Gaier Schmidt-Räntsch