Entscheidung
BLw 3/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 3/04 vom 18. März 2004 in der Landwirtschaftssache betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 18. März 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. Dezember 2003 wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechts- beschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be- trägt 3.000 €. Gründe: I. Der Antragsteller will Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschafts- anpassungsgesetz geltend machen. Im Wege des Stufenantrags verlangt er zunächst die Feststellung, daß die Antragsgegnerin nicht Rechtsnachfolgerin der LPG "J. " G. -V. ist. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Be- schwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben. - 3 - Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt, verfolgt der Antragsteller seinen Feststellungs- antrag weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz- rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig (dazu näher BGHZ 89, 149 ff.). Daran fehlt es indes. 1. Der Antragsteller meint zunächst, das Beschwerdegericht sei von der Senatsentscheidung vom 8. Mai 1998 (BLw 39/97, WM 1998, 1650 f.) abgewi- chen, indem es einen "an sich nichtigen" Umwandlungsakt durch die Eintra- gung der Antragsgegnerin in das Handelsregister als wirksam ansieht. Das ist jedoch nicht richtig. Die genannte Senatsentscheidung verhält sich nicht zu der hier entscheidenden Frage, ob die Umwandlung einer LPG in eine bei der Be- schlußfassung nicht zulässige Rechtsform (hier: GmbH) durch Eintragung in das Handelsregister wirksam wird, wenn im Zeitpunkt der Eintragung diese Rechtsform zulässig ist, sondern betrifft den Fall einer Vermögensübernahme durch Vertrag. Schon aus diesem Grund liegt eine Divergenz nicht vor. Im übri- gen folgt die angefochtene Entscheidung der in ihr zitierten Rechtsprechung des Senats. 2. Soweit der Antragsteller meint, das Beschwerdegericht sei auch von den Senatsentscheidungen vom 7. November 1997 (BLw 26/97, WM 1997, 2403 ff.), 5. März 1999 (BLw 57/98, WM 1999, 912 ff.), 26. Oktober 1999 - 4 - (BLw 20/99, WM 2000, 259 f.) und 27. April 2001 (BLw 21/00) sowie von den in der Rechtsbeschwerdebegründung näher bezeichneten Beschlüssen des Oberlandesgerichts Dresden und des Landgerichts Dresden abgewichen, führt das schon deshalb nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, weil der An- tragsteller keinen abstrakten Rechtssatz in der angefochtenen Entscheidung aufzeigt, der von einem in den Vergleichsentscheidungen enthaltenen Rechts- satz abweicht. Vielmehr hält der Antragsteller die Entscheidung des Beschwer- degerichts in Wahrheit nur für fehlerhaft. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden; ob dem Beschwer- degericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang, denn ein solcher Fehler macht - für sich ge- nommen - sie nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die dem Verfahrensbevollmächtigten des An- tragstellers aus anderen Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Senat bekann- - 5 - ten gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche des Antragstellers gegen seinen Ver- fahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt. Wenzel Krüger Lem- ke