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Entscheidung

1 StR 483/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 483/02 vom 15. März 2004 in der Strafsache gegen wegen Mordes hier: Antrag des Verteidigers auf Pauschvergütung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2004 beschlossen: Dem Verteidiger der Angeklagten, Rechtsanwalt M. aus R. , wird für die Revisionshauptverhandlung eine Pauschvergütung in Höhe von 900    Gründe: Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 4. Februar 2003 war der Antragsteller zum Pflichtverteidiger der Angeklagten für die Revisionshaupt- verhandlung bestellt worden. Für diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichts- hof zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 99 Abs. 2 Satz 2 BRAGO). Nach Anhörung der Staatskasse hält der Senat eine Pauschvergütung in Höhe von 900              !!#"$  &%('    ) * +, Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatte sich der An- tragsteller mit schwierigen Rechtsfragen zu befassen, auf die der Senat bereits in der Terminsverfügung unter Angabe mehrerer Fundstellen von Revisions- entscheidungen hingewiesen hatte. Die Schwierigkeit der Sache findet ihren Ausdruck nicht zuletzt darin, daß das Revisionsverfahren mit einer umfangrei- chen Leitsatzentscheidung abgeschlossen wurde. Die Bewilligung einer Pauschvergütung in Höhe von 1.625 -    .!   /  10  2    !3 4)     ! 3    -  r- schiene dem Senat indessen übersetzt (vgl. Bd. 8 Bl. 1567 d.A.). - 3 - Ein etwaiger Erstattungsanspruch für die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Revisionshauptverhandlungstermins entstandenen Ausla- gen bleibt unberührt, weil Auslagen durch die Pauschvergütung nicht mitabge- golten werden. Nack Wahl Boetticher Schluckebier Kolz