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Entscheidung

II ZR 159/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 159/02 vom 8. März 2004 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Ur- teil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. April 2002 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Die Rechts- sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert sie eine Entschei- dung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung ei- ner einheitlichen Rechtsprechung. Die zumindest teilweise von der Senatsent- scheidung vom 25. November 2002 (II ZR 133/01, ZIP 2003, 387, 389) abwei- chenden Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach es der Hauptver- sammlung weitgehend freistehe, Entlastung auch bei Gesetzesverstößen der Verwaltung zu erteilen, hat nur die Bedeutung einer im konkreten Fall nicht ent- scheidungserheblichen Hilfsbegründung. Von einer weiteren näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 25.564,59 Röhricht Goette Kurzwelly Münke Gehrlein