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Entscheidung

IX ZB 125/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 125/03 vom 4. März 2004 in dem Entschädigungsrechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel,    Vill am 4. März 2004 beschlossen: Der Antrag der Beschwerdeführer, ihnen zur Durchführung der sofortigen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. April 2003 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abge- lehnt. Gründe: Für die nach § 220 BEG statthafte Beschwerde der Kläger kann Prozeß- kostenhilfe mangels Erfolgsaussicht nicht bewilligt werden (§ 114 ZPO). Ein Grund zur Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) ist vorliegend nicht er- kennbar. Die rechtsgrundsätzlichen Fragen zur Auslegung der angewendeten Be- urteilungsnorm (§ 41a BEG) sind durch die Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs geklärt (siehe zuletzt BGH, Urt. v. 18. Juli 2002 - IX ZR 57/02, BGHR BEG § 41a Schwellenwert 1 m.w.N.). Das gilt auch für die Grundsätze zur Er- mittlung der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit beim Zu- sammentreffen eines Verfolgungsleidens und einer verfolgungsunabhängigen Erkrankung (hier der Lungenfibrose der Verstorbenen) nach Maßgabe der - 3 - §§ 33, 34, 209 Abs. 1 BEG, § 287 ZPO (vgl. dazu BGH RzW 1969, 261 f; 1973, 171 f; 1975, 234 f; 1980, 138 f; Urt. v. 11. Juli 1985 - IX ZR 63/85, Umdruck S. 7). In diesem Rahmen ist das Berufungsgericht von keiner Entscheidung des Bundesgerichtshofs abgewichen. Auch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist durch seine Entscheidung nicht berührt. Kreft Fischer Raebel   Vill