Leitsatz
1 StR 71/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 71/04 vom 3. März 2004 in der Strafsache gegen BGHSt: ja ____________________ JGG § 31 Abs. 2 Wird eine Verurteilung zu Jugendstrafe mit Bewährung nachträglich in eine Verurteilung zu Jugendstrafe ohne Bewährung einbezogen, ist für einen die Strafvollstreckung verkürzenden Ausspruch über die Anrechnung von Bewäh- rungsleistungen - anders als bei einer nachträglich gebildeten Gesamtfreiheits- strafe (vgl. BGHSt 36, 378) - kein Raum. BGH, Beschl. vom 3. März 2004 - 1 StR 71/04 - LG Stuttgart - 2 - wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 3 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2004 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. Oktober 2003 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: 1. Der zur Tatzeit 20 Jahre und elf Monate alte Angeklagte hatte aus Ei- gennutz im April 2003 insgesamt fast 700 Gramm verpacktes Kokain ge- schluckt und von Venezuela nach Deutschland gebracht. Deshalb wurde er unter Einbeziehung eines Urteils vom 31. Oktober 2001 (§ 31 Abs. 2 JGG) zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Damals war gegen ihn wegen mehrerer Verstöße gegen das BtMG eine Jugendstrafe von zehn Monaten verhängt und schließlich (vgl. § 57 JGG) zur Bewährung ausge- setzt worden. 2. Die auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). Der näheren Ausführung be- darf nur folgendes: Ausweislich der Urteilsgründe hat der Angeklagte im Rahmen der einbe- zogenen Sache 90 Stunden Arbeit als Bewährungsleistung erbracht. Eine An- - 4 - rechnung dieser Leistungen auf die jetzige Strafe durch einen deren Vollstrek- kung verkürzenden Ausspruch hat die Jugendkammer nicht vorgenommen. Dies gefährdet den Bestand des Strafausspruchs jedoch nicht. a) Wird in eine nachträglich gebildete Gesamtfreiheitsstrafe ohne Be- währung eine zur Bewährung ausgesetzte Strafe einbezogen und ist für Be- währungsleistungen (z.B. Geldzahlung oder Arbeitsleistung) ein Ausgleich ge- boten (§ 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56 f Abs. 3 StGB), so hat dies durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe zu erfolgen (st. Rspr. seit BGHSt 36, 378). Die Auffassung, dies gelte auch bei einer nachträglich gebildeten Einheitsjugendstrafe (so OLG Köln VRS 100, 64 ff.; Brunner/Dölling JGG 11. Aufl. § 31 Rdn. 15; Eisenberg JGG 10. Aufl. § 31 Rdn. 51: Schoreit in Diemer/Schoreit/Sonnen JGG 4. Aufl. § 31 Rdn. 36; Ostendorf JGG 6. Aufl. § 31 Rdn. 23), teilt der Senat nicht. b) Während § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB ausdrücklich auf § 56 f Abs. 3 StGB verweist, verweist § 31 Abs. 2 JGG nicht auf die § 56 f Abs. 3 StGB ent- sprechende Anrechnungsregelung des § 26 Abs. 3 Satz 2 JGG. Berücksichtigt man weiter, daß § 31 Abs. 2 Satz 2 JGG eine anderweitige Anrechnungsfrage ausdrücklich behandelt, so spricht insgesamt daher schon die Gesetzessyste- matik gegen eine Übertragbarkeit der genannten Grundsätze des allgemeinen Strafrechts auf das Jugendrecht. c) Insbesondere folgt dies aber aus den unterschiedlichen Grundsätzen, die bei der Anwendung von § 31 Abs. 2 JGG einerseits und der Anwendung von § 55 StGB andererseits zu beachten sind. Bei der Anwendung von § 31 Abs. 2 JGG ist - anders als bei der Anwendung von § 55 StGB - nicht lediglich die frühere Strafe einzubeziehen, sondern eine neue, von der früheren Beur- teilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für sämtliche Taten - 5 - vorzunehmen, also für die früheren ebenso wie für die jetzt abzuurteilenden, wobei eine rein rechnerische Berücksichtigung der einzubeziehenden Ent- scheidung rechtsfehlerhaft wäre (st. Rspr. seit BGHSt 16, 335 ff.). Die Unab- hängigkeit der neuen von der früheren Strafbemessung zeigt sich besonders deutlich daran, daß die neue Strafe sogar niedriger sein kann als die Strafe in dem einbezogenen Urteil (BGHSt 37, 34, 40). Bei der Bildung einer nachträgli- chen Gesamtfreiheitsstrafe ist dagegen von der bereits festgesetzten Höhe der einzubeziehenden Strafe auszugehen, für jede weitere einzelne Tat eine eige- ne Strafe festzusetzen und sodann die höchste Einzelstrafe zu erhöhen, ohne daß jedoch die Summe der Einzelstrafen erreicht werden dürfte (§ 55 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 StGB). Insgesamt haben demnach "rechnerische" Elemente im Rahmen von § 55 StGB eine erhebliche, im Rah- men von § 31 Abs. 2 JGG dagegen praktisch keine Bedeutung. Hat aber sogar die in dem einbezogenen Verfahren verhängte Jugendstrafe keine rechneri- sche Bedeutung, kann bei der Berücksichtigung von Bewährungsleistungen, die in diesem Zusammenhang erbracht worden sind, nichts anderes gelten. d) Dieses Ergebnis wird auch nicht durch die Überlegung in Frage ge- stellt, daß es ein Gebot der Gerechtigkeit sei, den Widerruf einer Bewährung gemäß § 26 JGG und den Wegfall einer Bewährung im Hinblick auf § 31 Abs. 2 JGG gleich zu behandeln, da sonst derjenige, der sich um die Bewährungs- auflagen nicht gekümmert hat, unangemessen bevorzugt würde (so OLG Köln aaO 66). Im Fall des § 26 JGG steht die nach einem Widerruf zu vollstrecken- de Strafe ihrer Höhe nach fest. Ein etwa gebotener Ausgleich für Bewährungs- leistungen kann nur durch Anrechnung, also eine konkret ("rechnerisch") zu bestimmende Verkürzung der Dauer der zu vollstreckenden Strafe erfolgen. Im Falle des § 31 Abs. 2 JGG ist dagegen, wie dargelegt, eine umfassende Neu- bestimmung der Strafe vorzunehmen. In diesem Rahmen ist in jeder Richtung - 6 - Raum für die Berücksichtigung der Erfüllung oder der Nichterfüllung von Be- währungsauflagen. 3. Ob, insbesondere im Hinblick auf den vorrangigen Erziehungsgedan- ken, im Falle des § 31 Abs. 2 JGG unabhängig etwa vom Gewicht sämtlicher Taten einerseits, dem Umfang der erbrachten Bewährungsleistungen anderer- seits und den übrigen Umständen des Einzelfalles die Berücksichtigung von Bewährungsleistungen stets ein im Sinne des § 54 JGG bestimmender und daher erörterungsbedürftiger Strafzumessungsgesichtspunkt ist, braucht der Senat hier nicht zu entscheiden. Die Jugendkammer hat ausdrücklich die für den Angeklagten sprechenden Umstände, "auch soweit sie die Entscheidung ... vom 31.10.2001 betreffen", in ihre Erwägungen einbezogen. Dem kann der Se- nat mit hinlänglicher Klarheit entnehmen, daß sie auch die vom Angeklagten im Rahmen dieses Verfahrens erbrachten Bewährungsleistungen bedacht hat. Nack Wahl Boetticher Frau Richterin am BGH Elf befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift gehindert Kolz Nack