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Entscheidung

BLw 26/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 26/03 vom 19. Februar 2004 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 19. Februar 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. August 2003 wird auf Ko- sten des Beteiligten zu 2, der den übrigen Beteiligten auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be- trägt 51.130 Gründe: I. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 18. Februar 2002 veräußerte der Beteiligte zu 1 an den Beteiligten zu 2 ein landwirtschaftliches Grundstück zur Größe von 27.344 qm, das - mit Ausnahme einer Teilfläche von 793 qm - bis zum 30. September 2008 an einen Landwirt verpachtet ist. Der Beteiligte zu 2 ist am 9. Dezember 1931 geboren und war bis zu seiner Pensionierung als Bezirksschornsteinfeger tätig. Er beabsichtigt, auf - 3 - dem Kaufgrundstück durch eine von ihm gegründete GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er ist, eine Baumschule zu betreiben. Sein Sohn ist in einem Reinigungsbetrieb in Amsterdam beschäftigt; seine Enkel- tochter hat vor kurzem ein Gartenbaustudium aufgenommen. Die Beteiligten zu 3 sind Vollerwerbslandwirte. Zu ihren Gunsten übte die Beteiligte zu 4 mit Bescheid vom 15. Mai 2002 das Vorkaufsrecht nach § 27 Nr. 2 GrdstVG i.V.m. §§ 4, 6 RSG aus. Mit Schreiben vom 17. Mai 2002 teilte der Beteiligte zu 5 dem Beteiligten zu 2 die Ausübung des Vorkaufsrechts mit und versagte die Genehmigung des Kaufvertrags nach dem Grundstücksver- kehrsgesetz mit der Begründung, die Veräußerung der Fläche an den Betei- ligten zu 2 bedeute eine ungesunde Bodenverteilung. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag des Beteilig- ten zu 2, den Kaufvertrag zu genehmigen, zurückgewiesen. Die sofortige Be- schwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbe- schwerde verfolgt der Beteiligte zu 2 seinen Antrag weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese sind jedoch nicht dargetan (vgl. BGHZ 89, 149 ff.). - 4 - Ohne Erfolg bleibt das Vorbringen der Rechtsbeschwerde, das Be- schwerdegericht habe die Rechtsfrage, wann ein Nichtlandwirt einem Haupter- werbslandwirt gleichzustellen sei, anders beantwortet als der Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 5. Mai 2000 (RdL 2000, 188 f.) und an- dere näher bezeichnete Entscheidungen des Bundesgerichtshofes, des Ober- landesgerichts Rostock und des Oberlandesgerichts Stuttgart. Das Gegenteil ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung. Sie geht zu Recht - unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 116, 348, 351; Beschl. v. 29. November 1996, BLw 10/96, AgrarR 1997, 249, 250; Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw 2/98, RdL 1998, 210, 211) und des Oberlandesge- richts Stuttgart (RdL 1985, 43 ff.; 1998, 238) - davon aus, daß ein Nichtland- wirt, der sich zum leistungsfähigen Neben- oder Vollerwerbslandwirt verändern will, nur dann mit sonstigen leistungsfähigen Erwerbslandwirten gleichgestellt werden kann, wenn er konkrete und in absehbarer Zeit zu verwirklichende Ab- sichten und Vorkehrungen zur eigenen Übernahme einer mindestens lei- stungsfähigen Nebenerwerbslandwirtschaft getroffen hat. In einer auf den Fall bezogenen Würdigung gelangt das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis, daß der Beteiligte zu 2 diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Einen von den in der Rechtsbeschwerdebegründung genannten Vergleichsentscheidungen abwei- chenden abstrakten Rechtssatz hat es nicht aufgestellt; es ist nicht einmal in- haltlich von ihnen abgewichen. Die Rechtsbeschwerde kann demgemäß auch nur ihre eigene Würdigung an die Stelle der des Beschwerdegerichts setzen. Darauf kann ein Rechtsmittel nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht ge- stützt werden. III. - 5 - Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevoll- mächtigten des Beteiligten zu 2 die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzan- sprüche des Beteiligten zu 2 gegen seinen Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 36 Abs. 1 Satz 1 LwVG. Wenzel Krüger Lem- ke