Entscheidung
2 StR 486/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 486/02 vom 6. Februar 2004 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2004 beschlos- sen: Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt K. aus F. , wird für die Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung gemäß § 99 BRAGO in Höhe von 500,-- Euro (in Worten fünfhundert) bewilligt. Gründe: Mit Verfügung der Vorsitzenden des Senats vom 25. März 2003 wurde Rechtsanwalt K. als Verteidiger für die Hauptverhandlung vor dem Bundes- gerichtshof bestellt und nahm an der Hauptverhandlung teil. Das Verfahren war besonders umfangreich und schwierig: Nachdem der Angeklagte, der bereits durch Urteil des Landgerichts Darmstadt in dieser Sache verurteilt worden war, die Wiederaufnahme des Verfahrens erreicht hatte, wurde er durch das Land- gericht Kassel erneut verurteilt. Der Generalbundesanwalt hatte auf die Revisi- on des Angeklagten die Aufhebung des Urteils beantragt, weil aus seiner Sicht - 3 - insbesondere die Beweiswürdigung des Gerichts erhebliche Mängel aufwies. Unter diesen Umständen war eine umfangreiche Vorbereitung für die Revisi- onshauptverhandlung erforderlich. Rissing-van Saan Detter Bode Otten Roggenbuck