OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IX ZR 161/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
4Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 161/00 vom 5. Februar 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Raebel,    Vill und Cierniak am 5. Februar 2004 beschlossen: 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 21. März 2000 wird nicht angenommen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra- gen. 3. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 49.482,90 (96.780,15 DM) festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen seine Auffassung, ab 12. Februar 1996 habe der Schuldner die Zahlungen eingestellt gehabt. Das Berufungsgericht hat außerdem zutreffend angenommen, daß der Beklagten die Zahlungsunfähigkeit den Umständen nach bekannt sein mußte; ihr scha- - 3 - dete bereits leichte Fahrlässigkeit (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008; Urt. v. 19. Juli 2001 - IX ZR 36/99, ZIP 2001, 1641, 1642). Die objektive Gläubigerbenachteiligung war durch die Globalabtretung vom 17. Januar 1993 nicht ausgeschlossen, weil mit der Zahlung an den Schuldner dieses Sicherungsrecht insoweit erloschen war. Ein Ersatzabsonde- rungsrecht oder ein Bereicherungsrecht gegen die Masse standen der Be- klagten nicht zu (BGH, Urt. v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 318/99, ZIP 2000, 244, 245). Die Beklagte hat nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, daß sie aufgrund des Abtretungsvertrages oder ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen Rechte an dem Anspruch des Schuldners auf die Gutschrift oder aus der Gutschrift erworben hatte. Kreft Raebel   Vill Cierniak