Entscheidung
5 StR 281/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
2mal zitiert
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
5 StR 281/03 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. Februar 2004 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2004 beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten J wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. Oktober 2002 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, a) soweit die Angeklagte wegen tateinheitlich began- gener Anstiftung zum versuchten Mord verurteilt ist; die Angeklagte ist der Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung schuldig; b) im Strafausspruch gegen die Angeklagte. 2. Die weitergehende Revision der Angeklagten J und die Revisionen der Angeklagten K und E gegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Der Angeklagte K hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten E Kosten und Auslagen aufzuerle- gen (§ 74 JGG). 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision der Angeklagten J , an eine ande- re – allgemeine – Strafkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. - 3 - G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten K und E wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt, den Angeklagten K zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten E zu einer Jugend- strafe von vier Jahren und neun Monaten. Die Angeklagte J hat das Landgericht wegen Anstiftung zum versuchten Mord in Tateinheit mit Anstif- tung zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten K und E sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Revision der Angeklagten J hat aufgrund der Sachrüge den aus dem Beschlußtenor ersichtli- chen Teilerfolg, ist im übrigen aber – gleich den Rechtsmitteln der beiden anderen genannten Beschwerdeführer – unbegründet. Der Schuldspruch gegen die Angeklagte J hält sachlich- rechtlicher Prüfung nicht in vollem Umfang stand. Aufgrund des mit 35.000,- DM dotierten „Auftrags“ der Angeklagten J unternahmen die Angeklagten K und E aus Hab- gier und heimtückisch einen Mordanschlag auf den Ehemann der Angeklag- ten J . Dieser überlebte die ihm von dem Angeklagten E beige- brachten lebensgefährlichen Messerstiche, weil er alsbald nach der Tat in ein Krankenhaus gebracht und dort operiert wurde. Aus den Ausführungen des Landgerichts zur Strafzumessung betref- fend die Angeklagte J ergibt sich folgendes: Das Tatopfer, Herr Ju , rief unmittelbar, nachdem der Angeklagte E den Tatort verlassen hatte, seine Ehefrau, die Angeklagte J , – in Unkenntnis ihrer Tatbeteiligung – an und bat sie um Hilfe. Die Angeklagte „alarmierte nach dem Anruf ihres Ehemannes die Polizei und leitete auf diese Art und - 4 - Weise die Rettung ein“. Damit ist die Angeklagte J von der Anstif- tung zum versuchten Mord zurückgetreten; denn sie hat die Vollendung des von ihr initiierten Mordes freiwillig verhindert (§ 24 Abs. 2 Satz 1 StGB). Ins- besondere läßt sich freiwilliges Handeln nicht ausschließen, wenngleich die Angeklagte sich, wie das Landgericht hervorhebt, „so verhalten haben mag, um keinen Verdacht zu erwecken“. Der Senat ändert daher den Schuldspruch. Der Aufhebung von Fest- stellungen bedarf es nicht. Der neue Tatrichter kann ergänzende, den bishe- rigen Feststellungen nicht widersprechende Feststellungen treffen. Die Zurückverweisung erfolgt an eine allgemeine Strafkammer (vgl. BGHSt 35, 267). Harms Häger Basdorf Gerhardt Raum