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Leitsatz

IXa ZB 233/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 233/03 vom 30. Januar 2004 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein _____________________ ZPO § 765a, 803 Abs. 2; ZVG § 77 Das Verbot der zwecklosen Pfändung (§ 803 Abs. 2 ZPO) findet im Zwangs- versteigerungsverfahren keine Anwendung (im Anschluß an BGHZ 151, 384). Das Vollstreckungsgericht darf daher das Verfahren nicht mit der Begründung aufheben, ein Versteigerungserlös sei zugunsten des Gläubigers nicht zu er- warten. BGH, Beschluß vom 30. Januar 2004 - IXa ZB 233/03 - LG Düsseldorf AG Neuss - 2 - - 3 - - 4 - Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin Dr. Kessal-Wulf am 30. Januar 2004 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Gläubigers werden der Beschluß der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Juli 2003 und der Beschluß des Amtsgerichts Neuss vom 21. November 2002 aufgehoben. Der Antrag des Schuldners auf einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens wird zurückgewie- sen. Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens. Wert: 76.141,75 Gründe: I. Der Gläubiger betreibt wegen eines persönlichen Anspruchs in Höhe von 152.778,99       ! " $#%& § 10 Abs. 1 Ziff. 5 ZVG die Zwangsvollstreckung in den vorstehend näher - 5 - bezeichneten Grundbesitz. Die Miteigentumsanteile des Schuldners, die einen Verkehrswert von 1 Mio. ' # )(*  + ,.-/01#%) 2%3 !%4! 25 '   Rechten belastet. Dazu gehören zwei in Abteilung III Nr. 8 und 9 einge- tragene Eigentümergrundschulden über jeweils 511.291,88 6 87 1 Mio. DM), die durch den Gläubiger gepfändet sind. Das Begehren des Schuldners, das Verfahren gemäß § 30a ZVG einstweilen auf die Dauer von sechs Monaten einzustellen, hat das Vollstreckungsgericht als An- trag gemäß § 765a ZPO ausgelegt und die Aufhebung des Zwangsver- steigerungsverfahrens angeordnet, weil angesichts der bestehenden dinglichen Belastungen ein Versteigerungserlös zugunsten des Gläubi- gers nicht zu erwarten sei. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers ist vor dem Landgericht (Einzelrichter) ohne Erfolg ge- blieben. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hat der Senat den Be- schluß wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts aufgeho- ben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zu- rückverwiesen. Der Einzelrichter hat daraufhin das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer zur Entscheidung übertragen. Diese hat die Beschwerde des Gläubigers zurückgewiesen. Dagegen wendet er sich mit seiner erneut zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist begründet. 1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, das Vollstreckungsgericht habe den Einstellungsantrag als Vollstreckungsschutzantrag auffassen dürfen, da der Schuldner Umstände vorgetragen habe, die geeignet sei- en, eine sittenwidrige Härte im Sinne des § 765a ZPO zu begründen. Die - 6 - vorrangigen Grundpfandrechte seien - einschließlich der Eigentümer- grundschulden - sämtlich in das geringste Gebot aufzunehmen. Unter Einbeziehung der Verfahrenskosten von etwa 9.900 9#5 '  :#;%<  g- ste Gebot das Zwei- bis Dreifache des Verkehrswertes aus. Bei dieser Sachlage sei mit Geboten nicht zu rechnen, jedenfalls sei nicht denkbar, daß der Erlös auch nur zur teilweisen Deckung des vom Gläubiger gel- tend gemachten Anspruchs ausreichen könne. Das rechtfertige die Auf- hebung des Zwangsversteigerungsverfahrens; weder die Vorschrift des § 77 Abs. 2 ZVG noch der Umstand, daß durch das Zwangsversteige- rungsverfahren - wie durch jede andere Zwangsvollstreckungsmaßnah- me - Druck auf den Schuldner ausgeübt werden solle, um diesen zu frei- williger Erfüllung zu veranlassen, führten zu einer anderen Beurteilung. 2. Die Rechtsbeschwerde vertritt demgegenüber den Standpunkt, die vollständige Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens gehe über das Begehren des Schuldners hinaus, der lediglich - zum Zwecke der freihändigen Veräußerung des Objekts - die einstweilige Einstellung habe erreichen wollen. Der § 803 Abs. 2 ZPO zu entnehmende Gedanke des Verbots zweckloser Vollstreckungsmaßnahmen könne auf die Immo- biliarvollstreckung nicht übertragen und daher auch für Maßnahmen des Vollstreckungsschutzes nach § 765a ZPO nicht herangezogen werden. Die Vorschrift des § 77 ZVG enthalte Sonderregelungen, die der Annah- me einer besonderen Härte auf seiten des Schuldners entgegenstünden. 3. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Vollstreckungsgericht mit seiner Entscheidung, das Verfahren gemäß § 765a Abs. 1 ZPO in seiner Gesamtheit aufzuheben, über das Begehren des Schuldners hinausge- gangen ist, der lediglich eine befristete Einstellung des Verfahrens ge- - 7 - mäß § 30a Abs. 1 ZVG beantragt hat. Denn die sachlichen Vorausset- zungen beider Vorschriften sind nicht gegeben; Vollstreckungsschutz hätte dem Schuldner daher nicht gewährt werden dürfen. Der Schuldner zieht nicht mehr in Zweifel, daß eine Einstellung nach § 30a Abs. 1 ZVG nicht in Betracht kommt. Nach dem von ihm vorgetragenen Sachverhalt bedeutet die beabsichtigte Vollstreckungsmaßnahme aber auch keine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte (§ 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO). a) Die Bestimmung des § 765a ZPO ist als Ausnahmeregelung trotz des nach ihrem Wortlaut für das Vollstreckungsgericht gegebenen Ermessensspielraums eng auszulegen. Sie ist nur in besonders gela- gerten Fällen, nämlich allein dann heranzuziehen, wenn die Anwendung der zwangsvollstreckungsrechtlichen Vorschriften anderenfalls zu einem ganz untragbaren Ergebnis führen würde (BGHZ 44, 138, 143). Davon ist derzeit nicht auszugehen. (1) Das Verbot der zwecklosen Pfändung, wie es in § 803 Abs. 2 ZPO zum Ausdruck kommt, ist in dieser Allgemeinheit nicht auf das Immobili- arvollstreckungsrecht zu übertragen. Es handelt sich dabei um eine Pfändungsvorschrift, die nicht für alle Arten der Zwangsvollstreckung gilt, sondern nur für die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen. Sie ist auf die Besonderheiten der Mobiliarvoll- streckung zugeschnitten, bei der die Nutzungsfunktion des Eigentums vorrangigen Schutz verdient, wenn die Verwertung des Gegenstandes keinen Überschuß und damit keine Befriedigung des Gläubigers in Aus- sicht stellt (vgl. BGHZ 151, 384, 386 f.). Das Zwangsversteigerungsge- setz kennt keinen vergleichbaren Grundsatz. Es enthält vielmehr eigene - 8 - Regeln, die den Eigenheiten des Zwangsversteigerungsverfahrens Rechnung tragen. Die Rechtsbeschwerde verweist zutreffend darauf, daß nach § 77 Abs. 2 ZVG eine Aufhebung des Zwangsversteigerungs- verfahrens erst dann vorgesehen ist, wenn in einem zweiten Termin kei- ne Gebote abgegeben werden oder sämtliche Gebote erloschen sind. Es hat demnach - auch wenn eine Befriedigung des betreibenden Gläubi- gers ausgeschlossen erscheint - wenigstens ein Versteigerungstermin stattzufinden; unterbleiben im ersten Versteigerungstermin Gebote oder erlöschen sie nach § 72 Abs. 2 ZVG, führt dies lediglich zur Einstellung des Verfahrens. Selbst bei Ergebnislosigkeit auch des zweiten Versteige- rungstermins kann der Gläubiger noch beantragen, das Verfahren als Zwangsverwaltung fortzusetzen. Diese speziellen Regelungen sind ge- genüber dem Rechtsgedanken des § 803 Abs. 2 ZPO vorrangig (so auch OLG Hamm Rpfleger 1989, 34; LG Frankfurt NZM 1998, 635; LG Koblenz DGVZ 1998, 125; LG Detmold Rpfleger 1998, 35; LG Krefeld Rpfleger 1996, 120 und 1994, 35; LG Freiburg Rpfleger 1989, 469; LG Münster JurBüro 1988, 1416; LG Stade, LG Aachen, LG Göttingen, jeweils Rpfle- ger 1988, 420; LG Berlin Rpfleger 1987, 209; im Ergebnis auch LG Lü- neburg MDR 1976, 1027; a.A. OLG Düsseldorf Rpfleger 1989, 470; LG Frankfurt Rpfleger 1989, 35; LG Bielefeld Rpfleger 1987, 424; LG Augs- burg Rpfleger 1986, 146). (2) Darüber hinaus läßt sich zu Beginn der Zwangsversteigerung nicht verläßlich beurteilen, ob der die Zwangsvollstreckung betreibende Gläubiger tatsächlich an aussichtsloser Rangstelle steht. Das folgt be- reits aus § 59 ZVG, wonach die Versteigerungsbedingungen und das ge- ringste Gebot unter den dort genannten Voraussetzungen gegenüber den gesetzlichen Vorschriften abgeändert werden können. Zudem können - 9 - vorrangige Grundstücksbelastungen sich im Laufe des Verfahrens än- dern oder wegfallen, beispielsweise aufgrund des Anspruchs nachrangi- ger dinglicher Gläubiger aus § 1192 Abs. 1 und § 1179a BGB auf Lö- schung einer (verdeckten) Eigentümergrundschuld oder - bei Siche- rungspfandrechten - aufgrund schuldrechtlicher Rückgewähransprüche des Schuldners durch Verzicht, Löschung oder Aufhebung. Darüber hin- aus können vorrangige Grundpfandgläubiger dem Zwangsversteige- rungsverfahren gemäß § 27 ZVG beitreten mit der Folge, daß sich das geringste Gebot nach § 44 Abs. 1 ZVG entsprechend verringert, denn es bleiben nur die dinglichen Belastungen als Teil des geringsten Gebots bestehen, die dem aus bester Rangstelle betreibenden Gläubiger vorge- hen (Stöber, ZVG 17. Aufl. § 44 Rdn. 7.1). Ist - wie hier durch den Gläu- biger - eine vorrangige Eigentümergrundschuld gepfändet, bestehen auch die Beschränkungen des § 1197 BGB nicht (BGHZ 103, 30, 37). Ei- ne Prüfung solcher Umstände kann dem Vollstreckungsgericht im forma- lisierten Zwangsversteigerungsverfahren nicht abverlangt werden; es ist zu einer Prognose, wie es sich mit den Befriedigungsaussichten des Gläubigers verhält, regelmäßig nicht in der Lage. Dann aber ist für eine Aufhebung des Verfahrens mit der Begründung, es sei keine Beteiligung am späteren Versteigerungserlös zu erwarten, kein Raum. b) Mit gleichen Gründen kann dem Gläubiger nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung der Zwangsvollstreckung versagt werden, so daß das Zwangsversteigerungsverfahren deshalb aufzuheben wäre. Ob ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist, kann in ei- nem Vollstreckungsverfahren und insbesondere im Zwangsversteige- rungsverfahren nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des for- mal ausgestalteten Durchsetzungsrechts gewürdigt werden. Das Rechts- - 10 - schutzinteresse ergibt sich grundsätzlich aus dem Interesse des Gläubi- gers an einer Befriedigung der Forderung, die durch den Vollstreckungs- titel als begründet ausgewiesen ist. Liegen die sonstigen Vollstreckungs- voraussetzungen vor, hat der Gläubiger ein Recht darauf, daß ihm das Vollstreckungsgericht Rechtsschutz gewährt, ohne daß es auf andere Befriedigungsmöglichkeiten oder die - wie ausgeführt - nicht hinreichend sicher abschätzbaren Erfolgsaussichten des Zwangsvollstreckungsver- fahren ankommen kann (BGHZ 151 aaO, 388). c) Weitere Umstände, die die vom Gläubiger beabsichtigte Ver- wertung des Grundbesitzes des Schuldners als mit den guten Sitten nicht vereinbar erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Daß der Gläubiger mit der Vollstreckungsmaßnahme zugleich beabsichtigt, Druck auf den Schuldner auszuüben, damit dieser freiwillig leistet, führt zu kei- ner unzumutbaren Härte. Eine solche Vorgehensweise wird dem Gläubi- ger, dem der Schuldner die Erfüllung des titulierten Anspruchs versagt und dadurch die zwangsweise Durchsetzung erst veranlaßt hat, durch - 11 - die Rechtsordnung nicht verwehrt. Sie hat für sich allein weder zum Zweck, den Schuldner zu schikanieren, noch dient sie dazu, ihm lediglich Schaden zuzufügen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1972 - V ZR 12/70 - KTS 1973, 70 zu § 826 BGB). Kreft Raebel Athing Boetticher Kessal-Wulf