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2 StR 468/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 468/03 vom 21. Januar 2004 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts am 21. Januar 2004 beschlossen: 1. Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 4. Juli 2003 werden als unzuläs- sig verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts- mittels und die dem Angeklagten hierdurch entstande- nen notwendigen Auslagen zu tragen. 2. Der Antrag der Nebenklägerin M. , ihr für das Revisionsverfahren unter Beiord- nung von Rechtsanwältin R. Prozeßkostenhilfe zu be- willigen, wird abgelehnt. Gründe: 1. Die Revisionen der Nebenkläger waren gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: "Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechts- folge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Ne- - 3 - benkläger in der Regel eines Revisionsantrages oder einer Revi- sionsbegründung, wodurch deutlich gemacht wird, daß der Be- schwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt (BGHR StPO § 400 Abs. 1 - Zulässigkeit 2, 5). Daran fehlt es hier. Ein Revisionsan- trag ist nicht gestellt. Die Verfahrens- und Sachrüge sind nicht ausgeführt. Der Angeklagte wurde wegen Totschlags, aus dem sich die Anschlußbefugnis der Nebenkläger ergab, verurteilt. Da- her liegt - ungeachtet der Anklage wegen Mordes - ein Ausnah- mefall, in dem auf eine Klarstellung verzichtet werden könnte, hier nicht vor (BGH, Beschl. v. 14. Mai 2002 - 5 StR 108/02)." Dem schließt sich der Senat an. Die Ausführungen gelten auch, soweit die Nebenkläger F. und N. einen nicht näher erläuterten umfassenden Aufhebungsantrag gestellt haben (vgl. hierzu u.a. BGHR StPO § 400 Abs. 1 - Zulässsigkeit 5; auch Sen.Beschl. v. 26. März 2003 - 2 StR 35/03; BGH, Beschl. v. 14. Januar 2003 - 1 StR 457/02 m.w.N.). 2. Der Antrag der Nebenklägerin M. , ihr für das Revisionsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin R. Prozeß- kostenhilfe zu bewilligen, war abzulehnen, weil die Revision unzulässig ist (vgl. - 4 - u.a. BGH, Beschl. v. 17. Dezember 2002 - 1 StR 407/02; BGH, Beschl. v. 6. Mai 1999 - 4 StR 154/99; auch BGHR StPO § 397 a Abs. 1 - Prozeßkostenhilfe 6, 9, 12, 14). Rissing-van Saan Detter Bode Rothfuß Fischer