Entscheidung
2 ARs 417/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 417/03 2 AR 275/03 vom 16. Januar 2004 in dem Führungsaufsichtsverfahren des Az.: 205 VRs 6101/93 Staatsanwaltschaft Augsburg Az.: 546 StVK 762/03 Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - Az.: 2 NöStVK 531/98 Auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg beim Amtsgericht Nördlingen - Zweigstelle Donauwörth - - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 16. Januar 2004 beschlossen: Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin ist für die Ausübung der Führungsaufsicht zuständig. Gründe: Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat: "Mit der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt B. ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin gemäß § 463 Abs. 6 i.V.m. § 462 a Abs. 1 und Abs. 4 StPO für die Führungsaufsicht und etwaige gemäß § 68 d StGB zu treffende nachträgliche Entscheidungen zuständig geworden; darauf, daß zur Zeit konkrete Entscheidungen im Rahmen der Führungsaufsicht nicht anstehen, kommt es entgegen der Ansicht der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin nicht an (vgl. Senatsent- scheidung NStZ 2001, 165 m.w.N.)." Rissing-van Saan Detter Bode Fischer Roggenbuck