Entscheidung
IX ZR 76/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 76/03 vom 15. Januar 2004 in dem Rechtsstreit gegen hier: Erinnerung gegen die Kostenrechnung - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 15. Januar 2004 beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs - Kassenzeichen 780031040358 - wird als unbegründet zurückgewiesen. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten wer- den nicht erstattet. Gründe: Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung vom 17. De- zember 2003 ist unbegründet. Es handelt sich entgegen der Auffassung des Kostenschuldners kostenrechtlich um eine neue Instanz, wenn eine Partei - wie hier - nach Zurückverweisung der Sache gegen das zweite Berufungsurteil Nichtzulassungsbeschwerde einlegt (vgl. Hartmann, Kostengesetze 33. Aufl. § 27 GKG Rn. 13). Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak