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Entscheidung

3 StR 451/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 451/03 vom 8. Januar 2004 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15. Juli 2003 im Maßre- gelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufge- hoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß die Worte „be- sonders schweren“ jeweils entfallen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Diebstahls in neun be- sonders schweren Fällen sowie wegen versuchten Diebstahls in zwei beson- ders schweren Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verur- teilt und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hierge- gen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachbe- schwerde. Sie hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. - 3 - Die Überprüfung des Schuld- und des Strafausspruches hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Der Senat berich- tigt lediglich den Schuldspruch, da bei Anwendung des § 243 StGB die Kenn- zeichnung als schwerer Fall dort nicht aufzunehmen ist (BGHSt 23, 254). Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen hat die auf § 66 Abs. 1 StGB gestützte Anordnung der Sicherungs- verwahrung keinen Bestand. Ob diese Maßregel nach § 66 Abs. 2 StGB ange- ordnet wird, muß der neue Tatrichter in Ausübung seines Ermessens entschei- den (vgl. BGHSt 24, 345, 348; BGH NJW 1991, 1244; BGH, Beschl. vom 21. August 2003 – 3 StR 251/03). Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Becker