Entscheidung
IX ZR 45/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
1mal zitiert
2Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BGHR! BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 45/03 vom 18. Dezember 2003 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill am 18. Dezember 2003 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandes- gerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2003 wird zurückge- wiesen. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie kann in- dessen keinen Erfolg haben. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Be- deutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, daß das Merkmal "nahestehende Person" in § 10 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2 GesO in Anleh- - 3 - nung an den RegE-InsO sowie § 138 Abs. 2 Nr. 2 InsO auszulegen ist (BGHZ 129, 236, 244; 131, 189, 192; BGH, Urt. v. 11. Dezember 1997 - IX ZR 278/96, WM 1998, 304, 305). Geklärt ist ferner, daß auch eine von der Schuldnerin beherrschte Gesellschaft eine nahestehende Person im Sinne der genannten Vorschriften sein kann (BGHZ 131, 189, 194). Mit der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 GesO "soll die Anfechtung gegenüber Personen erleichtert wer- den, die aufgrund ihrer rechtlichen Verbindung zur Gemeinschuldnerin die Möglichkeit hatten, umfassende Informationen über deren wirtschaftliche Ver- hältnisse zu erhalten" (BGHZ 131, 189, 193). Diese Möglichkeit muß tatsäch- lich bestanden haben. Eine entsprechende gesetzliche Vermutung kann je- denfalls im Verhältnis der abhängigen zur herrschenden Gesellschaft nicht an- genommen werden (ebenso Henckel, Kölner Schrift zur InsO 2. Aufl. S. 813, 846 Rn. 72; HK-InsO/Kreft, 3. Aufl. § 138 Rn. 15). Die Frage, ob eine tatsächli- che Vermutung bestehen kann, und die weitere Frage, wer diese gegebenen- falls zu widerlegen hat, stellen sich im Streitfall nicht. Denn das Berufungsge- richt hat keine Beweislastentscheidung getroffen. Es ist vielmehr in tatrichterli- cher Überzeugung dem Vorbringen der Beklagten gefolgt, trotz der Beteiligung der Schuldnerin an der Beklagten zu 1 habe diese nicht die für die Annahme einer nahestehenden Person notwendigen Informationsmöglichkeiten gehabt. Soweit das Berufungsgericht den Anfechtungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO verneint hat, hat es - entgegen der Ansicht der Nichtzulas- sungsbeschwerde - die in ständiger Rechtsprechung praktizierte Darlegungs- und Beweislast nicht verkannt. Insbesondere hat es den Beweiswert anerkannt, - 4 - den die höchstrichterliche Rechtsprechung einer inkongruenten Deckung bei- mißt. Es hat lediglich in tatrichterlicher Verantwortung angenommen, die Be- klagten hätten das gegen sie sprechende Beweisanzeichen entkräftet. Kreft Fischer Ganter Kayser Vill