Entscheidung
5 StR 501/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 501/03 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. Dezember 2003 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2003 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Bremen vom 4. Juni 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist un- begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat – auch zum Verteidigerschrift- satz vom 15. Dezember 2003 – an: 1. Es ist daran festzuhalten, daß nach geltendem Recht (§ 141 Abs. 3 Satz 2 StPO) auch mit Bedacht auf Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK keine Pflicht besteht, dem Beschuldigten stets bereits frühzeitig im Ermittlungsver- fahren, und zwar beginnend mit dem dringenden Verdacht eines Verbre- chens, einen Verteidiger zu bestellen (BGHSt 47, 233, 236 f.). Eine richterli- che Vernehmung des Beschuldigten durch den Haftrichter nach §§ 115, 115a StPO darf daher auch ohne Mitwirkung eines Verteidigers durchgeführt und später verwertet werden. Ferner ist der Beschuldigte zwar gemäß § 163a Abs. 4 Satz 2, § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO auf sein Recht auf Verteidigerkon- sultation hinzuweisen, er ist aber nicht darüber hinaus über ein Recht zu be- lehren, die Bestellung eines Pflichtverteidigers verlangen zu können. Aus der Mittellosigkeit des Beschuldigten ergibt sich nichts Abweichendes. - 3 - 2. Ein Verfahrensverstoß gegen § 261 StPO liegt nicht vor. Den In- halt von Vernehmungsprotokollen konnte das Landgericht ohne weiteres durch die auf Vorhalt der entsprechenden Protokolle erfolgten Zeugenaussa- gen der Vernehmungsbeamten feststellen. Das Landgericht war auch nicht etwa gehindert, dann aus der gefundenen Übereinstimmung des so festge- stellten Inhalts eines Vernehmungsprotokolls mit dem noch ohne Vorhalt er- statteten Bericht des jeweiligen Vernehmungsbeamten ein Indiz für die Zu- verlässigkeit der Zeugenaussage des Vernehmungsbeamten zu entnehmen. Ein Zirkelschluß liegt hierin – entgegen dem Revisionsvorbringen – nicht, da die Zuverlässigkeit des auf Vorhalt gewonnenen Erinnerungsbildes unab- hängig von der Bewertung der übrigen Zeugenaussage beurteilt werden kann (vgl. BGH StV 1993, 59; 1996, 412; Fischer StV 1993, 670). 3. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Tatvorsatz des An- geklagten bei der Rauschgifteinfuhr von Luxemburg nach Deutschland be- ruht auf einer hinreichend tragfähigen Tatsachengrundlage und enthält kei- nen sachlichrechtlichen Fehler zum Nachteil des Angeklagten. Daß das Landgericht meinte, für die Tatphase des Fluges von Brasilien nach Luxem- burg eine noch bestehende Gutgläubigkeit des Angeklagten nicht ausschlie- ßen zu können, beschwert diesen nicht. Harms Basdorf Raum Brause Schaal