Entscheidung
AnwZ (B) 7/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 7/03 vom 15. Dezember 2003 in dem Verfahren wegen Zulassung bei einem weiteren Landgericht - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ganter und Schlick, die Richterin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Wosgien sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff am 15. Dezember 2003 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein- Westfalen vom 17. Januar 2003 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande- nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 12.500 Gründe: I. Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt bei den Landgerichten M. I und M. II zugelassen. Er beantragte mit Schreiben vom 23. April 2002 bei der Antragsgegnerin die Zulassung als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und beim Landgericht D.. In dem Antrag erklärte er, auf die Rechte aus sei- ner bisherigen Zulassung bei den Landgerichten M. I und M. II verzichte er nicht. Hilfsweise beantragte der Antragsteller gemäß § 28 Abs. 1 - 3 - Satz 2 BRAO die Gestattung der Einrichtung einer Zweigstelle seiner in M. bestehenden Kanzlei in D.. Die Antragsgegnerin wies die Anträge mit Bescheid vom 7. Mai 2002 zurück. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die soforti- ge Beschwerde des Antragstellers, mit der er seine Anträge weiterverfolgt. II. 1. Das Rechtsmittel ist hinsichtlich des Hauptantrages zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 BRAO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die An- tragsgegnerin hat den Antrag auf Zulassung bei dem Amtsgericht und dem Landgericht D. zu Recht deshalb zurückgewiesen, weil der Antragsteller auf seine Rechte aus der bisherigen Zulassung bei den Landgerichten M. I und M. II nicht verzichtet hat (§ 33 Abs. 1 BRAO). a) Die Bundesrechtsanwaltsordnung ermöglicht nicht die gleichzeitige Zulassung bei mehreren Landgerichten. Nach der Zulassung bei einem be- stimmten Landgericht kann die Zulassung bei einem anderen Landgericht nicht kumulativ, sondern nur unter den Voraussetzungen eines Zulassungswechsels nach § 33 BRAO, d.h. unter Verzicht auf die Rechte aus der bisherigen Zulas- sung, erreicht werden (st.Rspr.; BGH, Beschluß vom 13. Januar 2003 - AnwZ (B) 59/01, NJW 2003, 965 unter 2 a m.Nachw.; vgl. auch Senatsbe- schluß vom 1. März 1993 - AnwZ (B) 51/92, BRAK-Mitt. 1993, 173 zur Unzuläs- sigkeit gleichzeitiger Zulassung bei Gerichten in den alten und neuen Bundes- ländern). Einen Verzicht auf seine Rechte aus der bisherigen Zulassung hat der Antragsteller nicht erklärt. Seiner Auffassung, der Wortlaut des § 33 BRAO las- se eine Doppel- oder Mehrfachzulassung zu, kann nicht gefolgt werden. Die Vorschrift enthält eine abschließende Regelung für die Zulassung bei einem anderen Gericht und steht damit einer Simultanzulassung bei mehreren Land- - 4 - gerichten entgegen. Dies kommt nicht nur in der gesetzlichen Formulierung des § 33 BRAO zum Ausdruck (§ 33 Abs. 1: Zulassung bei einem "anderen Ge- richt"; § 33 Abs. 2: Antrag auf "anderweitige Zulassung"), sondern ergibt sich auch aus der mit der Lokalisation "bei einem bestimmten Gericht" (§ 18 Abs. 1 BRAO) grundsätzlich verknüpften Singularzulassung des Rechtsanwalts bei einem einzigen Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Von diesem "Prinzip der Singularzulassung" (Henssler/Prütting, BRAO, § 18 Rdnr. 1; Kleine-Cosack, BRAO, 4. Aufl., § 18 Rdn. 1) macht die Bundesrechtsanwaltsordnung nur weni- ge Ausnahmen (vgl. §§ 23, 226, 227 BRAO), die jedoch nicht die gleichzeitige Zulassung eines Rechtsanwalts bei mehreren Landgerichten ermöglichen. b) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den aus dem Lokalisations- gebot in § 18 Abs. 1 BRAO und der Regelung über den Zulassungswechsel in § 33 BRAO abzuleitenden Ausschluß der Simultanzulassung bei mehreren Landgerichten bestehen nicht. aa) Das Bundesverfassungsgericht hat das in § 18 Abs. 1 BRAO nor- mierte Lokalisationsgebot für inländische Rechtsanwälte in seinem Beschluß vom 8. November 1989 (1 BvR 986/89, NJW 1990, 1033) als eine durch ver- nünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigte, verhältnismäßige und deshalb mit Art. 12 und Art. 3 GG vereinbare Berufsausübungsregelung ange- sehen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die "horizontale Lokalisation" (BVerfGE 93, 362, 370) hat das Bundesverfassungsgericht auch nach der ge- setzlichen Zulassung von im Ausland eingerichteten Kanzleien inländischer Rechtsanwälte (§ 29 a BRAO; eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 13. Dezember 1989, BGBl. I S. 2135), der gesetzlichen Zulassung von (auch überörtlichen) Sozietäten (§ 59 a BRAO; eingefügt durch das Gesetz zur Neuordnung des Be- rufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994, - 5 - BGBl. I S. 2278) und der durch das zuletzt genannte Gesetz erfolgten Beseiti- gung der Verknüpfung von berufsrechtlicher Lokalisierung und zivilprozessualer Postulationsfähigkeit (§ 78 ZPO) nicht erhoben (BVerfGE 93, aaO). Daran hat sich auch durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2000 zur (verfassungswidrigen) Singularzulassung von Rechts- anwälten an einem Oberlandesgericht nach § 25 BRAO (BVerfGE 103, 1) und vom 31. Oktober 2002 zur (verfassungskonformen) Singularzulassung von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof nach § 171 BRAO (1 BvR 819/02, NJW 2002, 3765) nichts geändert. Beide Entscheidungen betreffen nicht un- mittelbar die durch §§ 18, 33 BRAO nach wie vor ausgeschlossene "horizonta- le" Simultanzulassung bei mehreren Landgerichten, sondern die "vertikale" Si- multanzulassung an verschiedenen Gerichten innerhalb des zivilprozessualen Instanzenzuges. Im übrigen hat das Bundesverfassungsgericht in der zuerst genannten Entscheidung das Lokalisationsgebot des § 18 Abs. 1 BRAO und die daraus folgende Unzulässigkeit der Simultanzulassung bei mehreren Landge- richten mittelbar bestätigt. Es hat in der Entscheidungsformel ausgesprochen, daß die bisher singular bei den Oberlandesgerichten zugelassenen Rechtsan- wälte ab 1. Januar 2002 zugleich "bei den für den Sitz der Kanzlei zuständigen Amts- und Landgerichten" - also nicht bei beliebigen Amts- und Landgerichten - zugelassen werden könnten (BVerfGE 103, 1). In den Gründen hat es ausge- führt, daß die erforderliche Erreichbarkeit des Rechtsanwalts in Anbetracht ge- stiegener Mobilität und moderner Telekommunikationsmittel ausreichend ge- wahrt sei, solange dem Rechtsanwalt die Festlegung eines Kanzleisitzes "am Ort der Zulassung" vorgeschrieben bleibe (BVerfGE 103, 1, 11 a). bb) In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung des Bundesverfas- sungsgerichts sieht auch der Senat keine Veranlassung, die Verfassungsmä- ßigkeit der Regelungen in §§ 18, 33 BRAO und des daraus abzuleitenden Ver- bots der gleichzeitigen Zulassung bei mehreren Landgerichten in Zweifel zu - 6 - ziehen. Ungeachtet der zwischenzeitlichen Änderungen der Bundesrechtsan- waltsordnung bestehen die Gemeinwohlbelange fort, die den Ausschluß der horizontalen Simultanzulassung bei verschiedenen Landgerichten rechtfertigen. Es soll im Interesse der Rechtspflege sichergestellt werden, daß für Gerichte, Behörden und Rechtsuchende ohne weiteres feststellbar ist, wo der Rechtsan- walt seinen beruflichen Mittelpunkt hat und er für sie erreichbar ist (Feuerich/ Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 18 Rdnr. 4). Ferner gewährleistet die Lokalisation die Berufsaufsicht (so auch Kleine-Cosack, aaO; Henssler/Prütting, BRAO, § 18 Rdnr. 19). Darüber hinaus sichert die durch die Lokalisation gewährleistete Zu- ordnung des Rechtsanwalts zu einer einzigen Rechtsanwaltskammer die Grundlagen der anwaltlichen Selbstverwaltung (Kleine-Cosack, aaO). Schließ- lich ist zu berücksichtigen, daß der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts durch die Regelungen in §§ 18, 33 BRAO bedeutend schwächer geworden ist, nachdem der Rechtsanwalt durch die Änderung des § 78 ZPO nicht mehr nur bei dem Landgericht seiner lokalen Zulassung, sondern bei allen Landgerichten postulationsfähig ist. 2. Soweit der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde seinen Hilfs- antrag auf Gestattung einer Zweigstelle in D. (§ 28 Abs. 1 Satz 2 BRAO) weiterverfolgt, ist sein Rechtsmittel nicht statthaft, weil es sich nicht gegen eine der in § 42 Abs. 1 BRAO aufgeführten Entscheidungen richtet (st.Rspr.; BGH, Beschluß vom 3. März 1997 - AnwZ (B) 49/96, BRAK-Mitt. 1997, 172 m.Nachw.). Auch eine analoge Anwendung des § 42 BRAO kommt hier nicht in Betracht (st.Rspr.; BGH, Beschluß vom 13. April 1992 - AnwZ (B) 7/92, BRAK- Mitt. 1992, 170 m.Nachw.). Auf die Ausführungen, mit denen der Antragsteller die Verfassungsmäßigkeit des Zweigstellenverbots nach § 28 BRAO in Frage stellt, kommt es deshalb nicht an. - 7 - 3. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf sie verzichtet haben. Hirsch Ganter Schlick Otten Salditt Wosgien Kappelhoff