Entscheidung
4 StR 427/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 427/03 vom 11. Dezember 2003 in der Strafsache gegen wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2003 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Dortmund vom 18. Juni 2003 wird als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An- geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich be- gangenen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 316 a StGB hat auch nach den Maßstäben der geänderten Recht- sprechung des Senats (Urteil vom 20. November 2003 – 4 StR 150/03, zum Abdruck in BGHSt bestimmt; Beschluß vom 27. November 2003 – 4 StR 311/03) Bestand. Nach den Feststellungen setzte sich der Angeklagte – als die Geschä- digte an einer Tankstelle Zigaretten kaufte - auf die Rückbank ihres Kraftfahrzeuges. Er beabsichtigte, sie nach der Abfahrt an einer abgelegenen Stelle zu berauben. Nachdem die Ge- schädigte – ohne den Angeklagten zu bemerken – losgefah- ren war, nahm sie nach einer kurzen Strecke Geräusche wahr. Sie vermutete, daß etwas mit ihrem Fahrzeug, das in der Vergangenheit häufiger defekt gewesen war, nicht in Ord- nung sei und hielt an. Als sie daraufhin den Angeklagten be- merkte, hielt dieser ihr ein mitgeführtes Messer an den Hals - 3 - und forderte sie auf, weiterzufahren. Hiernach war die Ge- schädigte trotz des Anhaltens „Führer(in) eines Kraftfahr- zeugs" im Sinne des § 316 a StGB, als der Angeklagte den tatbestandsmäßigen Angriff auf sie verübte. Sie war unter den gegebenen Umständen weiterhin noch in einer Weise mit dem Betrieb ihres Kraftfahrzeugs beschäftigt, daß sie gerade des- halb leichteres Opfer eines räuberischen Angriffs war. Die hierin liegenden „besonderen Verhältnisse des Straßenver- kehrs" hat der Angeklagte für seine Tat auch ausgenutzt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. "!$#% & ' Ernemann Sost-Scheible