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Leitsatz

IX ZB 249/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 249/02 vom 4. Dezember 2003 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein InsO § 9 Abs. 3, § 64 Abs. 2 Wurde der Schuldner zu dem Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters gehört, ist das Fehlen der festgesetzten Beträge in der öffentlichen Bekanntmachung für den Nachweis der Zustellung ohne Bedeutung (im Anschluß an BayObLG InsO 2002, 129). BGH, Beschluß vom 4. Dezember 2003 - IX ZB 249/02 - LG Amberg AG Amberg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill am 4. Dezember 2003 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Amberg vom 23. Mai 2002 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 88.418,39 Gründe: I. Der weitere Beteiligte war Verwalter im auf Antrag der Schuldnerin eröff- neten und später nach § 212 InsO eingestellten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Mit Schriftsatz vom 28. November 2001 beantragte er - zeitgleich mit seiner Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens - die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 214.329,16 DM. Der Prozeßbevoll- mächtigte der Schuldnerin erhielt den Antrag zur Stellungnahme. Diese erfolgte nach Ablauf der bis zum 15. Dezember 2001 verlängerten Stellungnahmefrist mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2001. Schon am 18. Dezember 2001 hatte der Rechtspfleger des Amtsgerichts die Vergütung antragsgemäß bewilligt. - 3 - Dieser Beschluß wurde noch im Dezember 2001 in der Form des § 64 Abs. 2 InsO im Bayerischen Staatsanzeiger bekannt gemacht. Gegen den Beschluß legte der Prozeßbevollmächtigte der Schuldnerin mit am selben Tage eingegangenem Faxschreiben vom 28. Januar 2002 sofor- tige Beschwerde ein, mit der er geltend machte, daß der Beschluß der Schuld- nerin bislang nicht zugestellt worden sei. Mit weiterem Schriftsatz vom 18. Fe- bruar 2002 beantragte er vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig verworfen. Mit ihrer Rechtsbe- schwerde verfolgt die Schuldnerin ihr auf Herabsetzung der Vergütung gerich- tetes Begehren weiter. II. Die kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- scheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO). 1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die Zustel- lungsfiktion der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO verfas- sungsrechtlich (vgl. Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 GG) auch dann gerechtfer- tigt ist, wenn einer anderen Art der Bekanntmachung im Einzelfall keine sachli- - 4 - chen Gründe entgegengestanden hätten, ist durch die nach § 7 InsO a.F. er- gangene Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 17. Dezember 2001 (ZInsO 2002, 129) im Grundsatz bereits geklärt. Danach kann bei Vergütungsfestsetzungsanträgen gemäß § 64 InsO die Rechtsmittel- frist auch durch öffentliche Bekanntmachung allein gegenüber den Verfahrens- beteiligten in Lauf gesetzt werden. Unterbleibt eine daneben gesetzlich vorge- schriebene Einzelzustellung, so ist dies bei ordnungsgemäßer öffentlicher Be- kanntmachung für die Berechnung der Rechtsmittelfrist grundsätzlich ohne Be- deutung (BayObLG aaO S. 130 f; zustimmend HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 9 Rn. 9). Dies gilt jedenfalls in dem hier gegebenen Fall, daß der Beschwerde- führer zu dem Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters zuvor gehört worden ist. Der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts lag der auch im Streitfall gegebene Sachverhalt zugrunde, daß in der öffentlichen Bekannt- machung die festgesetzten Beträge nicht veröffentlicht waren. Diese Entschei- dung hat der Bundesgerichtshof bei der Prüfung der Frage, ob höchstrichterli- cher Klärungsbedarf besteht, zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, NJW 2002, 2945, 2946). Neue grundsätzliche Gesichts- punkte, die das Bayerische Oberste Landesgericht in seine Entscheidung nicht einbezogen hat, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Mit der von ihr zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 1988, 1255; 1988, 2361) setzt sich das Gericht ausdrücklich auseinander. - 5 - 2. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung (§ 233 ZPO) verneint hat, erschöpfen sich in der Wür- digung des Einzelfalls; eine höchstrichterliche Entscheidung ist auch insoweit nicht erforderlich. Kreft Fischer Ganter Kayser Vill