Entscheidung
I ZR 119/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 119/03 vom 4. Dezember 2003 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. April 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grund- sätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Etikettie- rungsvorschriften für Lebensmittel haben Wettbewerbsbezug im Sinne des § 1 UWG. Sie gebieten in ihrem Regelungsbereich das gleichför- mige Auftreten der Wettbewerber mit ihren Produkten am Markt und dienen dem Schutz der Verbraucher. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 60.000 Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant Schaffert