Entscheidung
2 ARs 383/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 383/03 2 AR 249/03 vom 3. Dezember 2003 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln Az.: 4 Ds 173 Js 32088/02 Amtsgericht Zerbst Az.: 173 Js 32088/02 Staatsanwaltschaft Dessau Az.: 6002 Js 558/02 Staatanwaltschaft Hamburg Az.: 621-285/03 Amtsgericht Hamburg-Harburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 3. Dezember 2003 beschlossen: Die Beschlüsse des Amtsgerichts - Jugendrichter - Zerbst vom 26. Juni und 22. Juli 2003 werden aufgehoben. Zuständig für die Untersuchung und Entscheidung der Sache bleibt das Amtsge- richt - Jugendrichter - Zerbst. Gründe: Die Staatsanwaltschaft Dessau hat gegen den im Bezirk des Amtsge- richts Zerbst wohnhaften Angeklagten als strafrechtlich verantwortlichen Ju- gendlichen mit Anklageschrift vom 25. Februar 2003 Anklage wegen Handel- treibens mit Betäubungsmitteln in 16 Fällen, begangen jeweils in Hamburg, erhoben. Das Amtsgericht - Jugendrichterin - in Zerbst hat mit Beschluß vom 9. Mai 2003 die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. In der Hauptverhandlung vom 26. Juni 2003 hat die Jugendrichterin nach Verlesung eines Gutachtens zur Altersbestimmung, wonach von einem wahrscheinlichen Lebensalter des Angeklagten von 25 Jahren auszugehen sei, auf Antrag der Staatsanwaltschaft und nach Anhörung des Angeklagten das Verfahren durch Beschluß nach § 270 Abs. 1 StPO an das "zuständige Schöffengericht Ham- burg als das Gericht höherer Ordnung" unter Hinweis auf diese Altersbestim- mung und auf die Straferwartung bei "gewerbsmäßigem" Handeltreiben verwie- sen. Mit weiterem Beschluß vom 22. Juli 2003 hat es diesen Beschluß aufge- hoben und das Verfahren stattdessen gemäß § 270 Abs. 1 StPO an das Amts- gerichts Hamburg-Harburg verwiesen. Das Amtsgericht Hamburg-Harburg hat - 3 - die Übernahme abgelehnt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestim- mung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Die Beschlüsse des Amtsgerichts - Jugendrichterin - Zerbst sind in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft und entfalten keine Rechtswirkungen: a) Eine Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit kam hier von vorn- herein nicht in Betracht. Abgesehen davon, daß § 270 Abs. 1 StPO allein die Verweisung wegen sachlicher Unzuständigkeit betrifft, kann die örtliche Unzu- ständigkeit nach Eröffnung des Hauptverfahrens nur noch auf Einwand des Angeklagten ausgesprochen werden (§ 16 StPO). Zudem ist das Amtsgericht Zerbst hier auch örtlich zuständig, weil der Angeklagte im Bezirk des Amtsge- richts seinen Wohnsitz hat (§ 8 StPO). Die Sondervorschrift der Abgabe nach § 42 Abs. 3 JGG bei Wohnsitzwechsel von Jugendlichen und Heranwachsen- den nach Eröffnung des Hauptverfahrens griff hier ohnehin nicht ein. b) Hinsichtlich der Verweisung wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit gilt folgendes: aa) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens heraus, daß nicht das Jugendgericht, sondern ein Erwachsenengericht zuständig gewesen wäre - etwa weil Anklage und Eröffnungsbeschluß von einer falschen Altersangabe ausgegangen sind -, so verbleibt es nach § 47 a Satz 1 JGG grundsätzlich bei der Zuständigkeit des Jugendgerichts, auch wenn eigentlich die Zuständigkeit eines Erwachsenengerichts gleicher oder niedrigerer Ordnung gegeben gewe- sen wäre (Brunner/Dölling, JGG, 11. Aufl. § 47 a Rdn. 1 JGG; Schoreit in Die- mer/Schoreit/Sonnen, JGG 4. Aufl. § 47 a Rdn. 3, Eisenberg, JGG 6. Aufl. - 4 - §§ 33-33 b Rdn. 35). § 47 a JGG übernimmt den Rechtsgedanken des § 269 StPO auf das Verhältnis von Jugendgerichten und gleichrangigen Gerichten der Erwachsenengerichtsbarkeit. Das Gesetz geht davon aus, daß Jugendge- richte ebenso wie Erwachsenengerichte in der Lage sind, Strafsachen gegen Erwachsene zu verhandeln. Die fortbestehende Zuständigkeit des Jugendge- richts liegt im Interesse der zügigen Erledigung anhängiger Verfahren (vgl. Be- gründung zum StVÄG 1979 BT-Drucks. 8/976 S. 69). bb) Die Abgabe an ein Erwachsenengericht höherer Ordnung - außer- halb der Hauptverhandlung durch Vorlage der Akten über die Staatsanwalt- schaft an das Gericht höherer Ordnung zur Entscheidung über die Übernahme bzw. innerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluß nach § 270 Abs. 2 StPO - hindert § 47 a JGG hingegen nicht. Im Verhältnis vom Jugendrichter zum Erwachsenenschöffengericht ist aber folgendes zu beachten: Der Jugendrichter hat bei Anwendung des allgemeinen Strafrechts die gleiche Rechtsfolgenkompetenz wie der Strafrichter (vgl. Eisenberg aaO § 108 Rdn. 9). Der Strafrichter hat zwar bei Eröffnung des Hauptverfahrens die Rechtsfolgenerwartung des § 25 Nr. 2 GVG zu prüfen, kann aber nach Eröff- nung des Hauptverfahrens jede in die Strafgewalt des Amtsgerichts fallende Strafe verhängen (BGHSt 16, 248; 42, 205, 213). Nach h.M. und Rechtspre- chung kommt deshalb eine Verweisung vom Strafrichter an das Schöffengericht nicht in Betracht, wenn der Strafrichter eine höhere Strafe als von zwei Jahren Freiheitsstrafe (aber von nicht mehr als vier Jahren Freiheitsstrafe) verhängen will (Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 225 a Rdn. 5, § 270 Rdn. 5; Tolksdorf in KK 5. Aufl. § 225 a Rdn. 5; Siolek in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 25 GVG Rdn. 12 m.w.N.; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 222). Dies muß im In- - 5 - teresse einer zügigen Erledigung der Verfahren auch im Verhältnis Jugend- richter zum (Erwachsenen)Schöffengericht gelten. § 47 a Satz 1 JGG, der - wie ausgeführt - dem Rechtsgedanken des § 269 StPO Rechnung trägt und ledig- lich das Verhältnis vom Jugendgericht zum Jugendgericht niedrigerer Ordnung oder zum Erwachsenengericht gleichrangiger oder niedrigerer Ordnung regelt, steht nicht entgegen. Die Verweisung durch den Jugendrichter an das Erwach- senenschöffengericht, weil er bei Anwendung allgemeinen Strafrechts eine Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren verhängen will, entbehrt danach eines recht- fertigenden Grundes. Vors. Richterin am BGH Dr. Rissing-van Saan ist erkrankt und kann des- halb nicht unterschreiben. Detter Detter Bode Otten Rothfuß