Entscheidung
4 StR 471/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 471/03 vom 2. Dezember 2003 in der Strafsache gegen wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2003 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Hamburg vom 16. Mai 2003 wird als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An- geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich be- gangenen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 316 a StGB hat auch nach den Maßstäben der geänderten Recht- sprechung des Senats (Urteil vom 20. November 2003 - 4 StR 150/03, zum Abdruck in BGHSt bestimmt) Bestand. Der An- geklagte hat im Zusammenwirken mit seinem Mittäter das Tatopfer - einen Taxifahrer - unmittelbar nach dem Anhalten des Taxis bei noch laufendem Fahrzeugmotor zur Begehung eines Raubes angegriffen. Der Geschädigte war daher zu diesem Zeitpunkt trotz des Anhaltens "Führer eines Kraftfahr- zeuges" im Sinne des § 316 a StGB. Er war weiterhin noch in einer Weise mit dem Betrieb seines Kraftfahrzeuges und der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt, daß er ge- rade deshalb leichteres Opfer eines räuberischen Angriffs war. Die hierin liegenden "besonderen Verhältnisse des Stra- ßenverkehrs" hat der Angeklagte für seine Tat auch ausge- nutzt. - 3 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Tepperwien Kuckein Athing