Entscheidung
4 StR 390/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 390/03 vom 27. November 2003 in der Strafsache gegen wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2003 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Hamburg vom 3. April 2003 wird als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An- geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel nach dem Satz "Die Fahrerlaubnis wird entzo- gen." wie folgt ergänzt: "Der Führerschein wird eingezogen." (vgl. u.a. BGH, Beschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 381/02). Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich be- gangener räuberischer Angriffe auf Kraftfahrer gemäß § 316 a StGB hat auch nach den Maßstäben der geänderten Recht- sprechung des Senats (Urteil vom 20. November 2003 - 4 StR 150/03, zum Abdruck in BGHSt bestimmt) Bestand. Der An- geklagte hat im Zusammenwirken mit seinen Mittätern die Tatopfer zur Begehung eines Raubes angegriffen, als sie je- weils verkehrsbedingt mit ihren Kraftfahrzeugen vor einer rot- geschaltenen Lichtzeichenanlage standen. Die Geschädigten waren daher zu diesem Zeitpunkt trotz des Anhaltens "Führer eines Kraftfahrzeuges" im Sinne des § 316 a Abs. 1 StGB. Sie waren weiterhin noch in einer Weise mit dem Betrieb ihres Kraftfahrzeuges und der Bewältigung von Verkehrsvorgängen - 3 - beschäftigt, daß sie gerade deshalb leichteres Opfer eines räuberischen Angriffs waren. Die hierin liegenden "besonde- ren Verhältnisse des Straßenverkehrs" hat der Angeklagte für seine Taten auch ausgenutzt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible