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Entscheidung

VIII ZR 121/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 121/03 vom 25. November 2003 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. März 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssa- che weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ei- ne Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 22.907,51 Gründe: Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob das Landgericht und nicht - nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG - das Oberlandesgericht für die Entscheidung über die Berufung der Kläger zuständig war, bedarf keiner abschließenden Beantwortung. Zwar ist die genannte Vorschrift auch in Miet- streitigkeiten und auch dann anwendbar, wenn nur einer von mehreren Streit- - 3 - genossen seinen Wohnsitz im Ausland hat (Senatsbeschluß vom 15. Juli 2003 - VIII ZB 30/03, NJW 2003, 3278). Selbst wenn aber im vorliegenden Fall die aus den Eheleuten M. und dem Vater der Beklagten zu 2 bestehende Ge- sellschaft bürgerlichen Rechts als Klägerin anzusehen wäre und deshalb mögli- cherweise das Landgericht als Berufungsgericht zuständig gewesen wäre, dürfte sich dies nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz nicht zum Nachteil der Kläger auswirken (vgl. dazu Senatsurteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 10/03 unter II 1 b; zur Veröffentlichung vorgesehen); denn die Kläger hatten fristge- recht Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil sowohl beim Landgericht als auch beim Oberlandesgericht K. eingelegt. Auf ihre Anfrage hatte ihnen so- dann das Oberlandesgericht mitgeteilt, daß es nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG zuständig sei. Daraufhin hatten die Kläger ihre beim Landgericht eingelegte Be- rufung zurückgenommen und nur noch das beim Oberlandesgericht anhängige Rechtsmittel weiterverfolgt. Die Berufung ist daher in jedem Fall als zulässig anzusehen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Dr. Deppert Dr. Beyer Wiechers Dr. Wolst Dr. Deppert für den wegen Erkrankung an der Unterzeichnung verhinderten Richter am Bundesgerichtshof Dr. Frellesen 29. Dezember 2003