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Entscheidung

4 StR 423/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 423/03 vom 25. November 2003 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. November 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird die Urteilsformel des Urteils des Landgerichts Kleve vom 16. Juli 2003 aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. Oktober 2003 dahin ergänzt, dass der Bußgeldbescheid des Landkreises Wesel vom 7. April 2003 – 072.00153.2 – aufgehoben wird und aufgrund dieses Bußgeldbescheides ge- zahlte oder beigetriebene Geldbeträge auf die Kosten des Verfahrens anzurechnen sind (§ 86 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 OWiG; vgl. BayObLG NJW 1979, 827). Im übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das vor- bezeichnete Urteil als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen (weiteren) Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible