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4 StR 398/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 398/03 vom 25. November 2003 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu Ziff. 1. Aussetzung zu Ziff. 2. gefährlicher Körperverletzung u.a. zu Ziff. 3. Aussetzung mit Todesfolge u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. November 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten Jan S. wird das Urteil des Land- gerichts Stralsund vom 7. Mai 2003 aus den Gründen der Antrags- schrift des Generalbundesanwalts vom 15. Oktober 2003 im Ausspruch über den Vollwegvollzug der Strafe aufgehoben; dieser Ausspruch entfällt. Im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbe- zeichnete Urteil als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen (weiteren) Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Maatz Kuckein     Sost-Scheible