Entscheidung
3 StR 318/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
1mal zitiert
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 318/03 vom 25. November 2003 in der Strafsache gegen wegen Mordes Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. November 2003 einstimmig be- schlossen: 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landge- richts Bückeburg vom 28. Februar 2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach- teil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit das Landgericht bei der Strafzumessung im engeren Sinne - rechtlich be- denklich - zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, daß dieser seine Entlarvung als Täter verhindert und seine Täterschaft geleugnet hat, das Opfer seiner Mordtat erst 34 Jahre alt war, und ferner - ungeachtet des Charakters der Tat als Spontan- tat - darauf hinweist, daß die verhängte Freiheitsstrafe auch der Abschreckung ande- rer potentieller Täter dienen soll, kann der Senat ausschließen, daß der Strafaus- spruch hierauf beruht. Dies gilt um so mehr, als das Landgericht in Anwendung der vom Bundesgerichtshof entwickelten "Rechtsfolgenlösung" (BGHSt 30, 105, 118) unter Verkennung ihres Ausnahmecharakters (vgl. Jähnke in LK 11. Aufl. § 211 Rdn. 71) von der an sich verwirkten lebenslangen Freiheitsstrafe abgesehen hat. Tolksdorf Miebach Winkler Becker Hubert