Entscheidung
XI ZR 401/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 401/02 vom 11. November 2003 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl am 11. November 2003 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan- desgerichts vom 26. September 2002 wird als unzu- lässig verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden Rechts- anwältin S., W.straße ..., ... K., auferlegt. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 10.251,40 Gründe: Die Revision ist unzulässig, da sie ohne Vollmacht eingelegt wur- de. Rechtsanwältin S. hat - was sie auf Rüge des Beklagten und Revisionsklägers selbst einräumt - beauftragt von einem Dritten "Namens - 3 - des Beklagten" gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt, ohne dazu von dem Beklagten bevollmächtigt zu sein. Die wirksame Erteilung der Vollmacht ist jedoch Prozeßhandlungsvoraussetzung. Das Fehlen einer Bevollmächtigung führt - wenn der Vertretene, wie hier, die Prozeßfüh- rung nicht genehmigt - zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels (BGH, Urteil vom 5. April 2001 - XI ZR 309/00, NJW 2001, 2095, 2096 m.w.Nachw.). Die Kosten des Revisionsverfahrens sind nach dem Veranlas- sungsprinzip Rechtsanwältin S. aufzuerlegen, die in Kenntnis des Fehlens einer Vollmacht und ohne Wissen des Revisionsklägers als vollmachtlose Vertreterin gehandelt hat (vgl. BGHZ 121, 397, 400; BGH, Beschluß vom 18. November 1982 - III ZR 113/79, NJW 1983, 883, 884). Daß sie zwischenzeitlich das Mandat niedergelegt hat, entlastet sie nicht von der Prozeßkostenpflicht (BFH BB 75, 1142). Nobbe Bungeroth Müller Wassermann Appl