Entscheidung
4 StR 445/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 445/03 vom 11. November 2003 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. November 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 206 a Abs. 1, § 354 Abs. 3 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 22. Mai 2003 a) aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe we- gen Sachbeschädigung verurteilt worden ist; in diesem Umfang fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Ange- klagte der vorsätzlichen Körperverletzung und der versuchten Nötigung schuldig ist, c) im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die weiteren Ko- sten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht - Straf- richter - Rostock zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen vorsätzlicher Körperverletzung, versuchter Nötigung und Sachbeschä- digung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Mit seiner Re- vision, die er hinsichtlich der Verurteilung wegen versuchter Nötigung und Sachbeschädigung (Fall II. 1.) auf den Strafausspruch beschränkt und im übri- gen (Fall II. 2.) unbeschränkt eingelegt hat, rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift folgendes ausge- führt: "Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete, wirksam be- schränkte (Bl. 168 II) Revision hat insoweit Erfolg, als es die Verurteilung wegen Sachbeschädigung betrifft, da es hin- sichtlich dieser Straftat an einer zugelassenen Anklage fehlt, was auch bei teilweiser Rechtskraft (hier: Schuldspruch) zu berücksichtigen ist (KK StPO, 5. Aufl. § 352 Rdn. 3). Die Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren bezüglich dieses Vorwurfs vor Anklageerhebung nach § 154 a StPO beschränkt (Bl. 23 II), wobei es sich aber prozessual um eine Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO gehandelt hat. Eine Wiedereinbezie- hung nach § 154 a Abs. 3 StPO, von der die Kammer bei ih- rem Hinweis nach § 265 StPO (Bl. 159 Abs. 2) offensichtlich ausgegangen ist, kam daher nicht in Betracht. Erforderlich wäre vielmehr eine Nachtragsanklage gewesen; ein Hinweis nach § 265 StPO genügt in diesen Fällen nicht (BGH, Be- schluss vom 8. August 2001 - 3 StR 208/2001). Das Verfah- ren ist daher insoweit einzustellen. Folglich entfällt die wegen der Sachbeschädigung erkannte Einzelstrafe in Höhe von drei Monaten Freiheitsstrafe (UA - 4 - S. 17); über die Gesamtfreiheitsstrafe ist erneut zu entschei- den." Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Amtsgericht - Strafrichter - Rostock zurück, da dessen Strafgewalt hier ausreicht. !" # $ Ernemann Sost-Scheible