Leitsatz
III ZR 344/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil III ZR 344/02 Verkündet am: 30. Oktober 2003 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 675, 667 Zur Verpflichtung des in das "Sicherheitssystem" eines Anlagemodells ein- geschalteten Mittelverwendungstreuhänders, den Anlegern für ihre Einlagen einzustehen, wenn er Transaktionen zuläßt, durch die die gesamte verein- barte Anlagestrategie verändert wird. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2003 - III ZR 344/02 - OLG Karlsruhe LG Konstanz - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2003 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dörr und Galke für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesge- richts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 2. Oktober 2002 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger beteiligten sich zwischen dem 21. Dezember 1989 und dem 28. September 1990 an einem von der N. GmbH (im folgenden: N. GmbH) initiierten und vertriebenen Kapitalanla- gemodell. Diesem lag nach dem von der N. GmbH herausgegebenen Pro- spekt folgendes Konzept zugrunde: Die Anleger sollten Gesellschafter von - für jeden Kalendermonat neu gegründeten und nach Ablauf von 60 Monaten endenden - Gesellschaften bür- gerlichen Rechts (im folgenden: Anlegergesellschaften) werden, deren Gegen- - 3 - stand die gemeinsame Geldanlage in Termindirekt- und Terminoptionsgeschäf- ten, namentlich in Devisen, Wertpapieren und Waren war. Mit der Geschäfts- führung und mit der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens wurde jeweils die N. GmbH beauftragt, die ihrerseits für die anlagemäßige Verwaltung des Gesellschaftsvermögens einen oder mehrere "Vermögensverwalter" auszuwäh- len hatte. Zur Begrenzung des Anlagerisikos war die Vermögensverwaltung verpflichtet, pro Abrechnungszeitraum eine Barreserve von - je nach verein- barter "Risikogruppe" - 80 % bzw. 60 % des jeweiligen Gesellschaftsvermö- gens auf dem Broker-Konto zurückzuhalten, wobei die Barreserve in festver- zinslichen Wertpapieren angelegt werden konnte. 20 % bzw. 40 % des jeweili- gen Gesellschaftsvermögens sollten pro Abrechnungszeitraum (spekulativ) "angelegt" werden. Zu dem im Prospekt angebotenen "Sicherheitssystem" gehörte die Ein- schaltung eines Mittelverwendungs-Treuhänders, als der - auf der Grundlage eines von den Anlegergesellschaften mit dem Treuhänder abzuschließenden entgeltlichen Treuhandvertrags - der Beklagte fungierte. Auf ein von ihm an- zulegendes Anderkonto waren die Zeichnungsgelder einzuzahlen. Von der eingegangenen Einzahlung hatte der Treuhänder ein von den Gesellschaftern in der Beitragserklärung übernommenes Agio (7 %) zur Deckung der Vertriebs- kosten an die Geschäftsführung der Anlegergesellschaften auszubezahlen. Die verbleibenden Zeichnungsgelder hatte er auf ein ihn als Inhaber ausweisendes Konto bei einem Broker-Haus weiterzuleiten. Im übrigen hatte der Treuhänder nach Weisungen der Geschäftsführung der Gesellschaft Verfügungen über das Gesellschaftskapital vorzunehmen, "sofern diese im Einklang mit dem Gesell- schaftsvertrag und diesem Treuhandvertrag" standen (§ 1 Ziffer 3 des Treu- handvertrags). - 4 - Der Beklagte, der zu Beginn seiner Tätigkeit die eingehenden Beträge (abzüglich des Agios) an ein Broker-Haus weitergeleitet hatte, nahm ab Anfang 1990 auf Weisung der Geschäftsführung der N. GmbH umfangreiche an- derweitige Überweisungen vor: Am 16. Januar 1990 und kurz darauf überwies er je 10 Mio. DM auf das Konto eines Rechtsanwalts, der mit diesem Geld Wertpapiere erwerben sollte. 5,53 Mio. DM leitete er an einen Herrn G. , Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft, weiter. Am 4. Mai 1990 überwies er ca. 1,7 Mio. DM an die Firma N. Y. G. and O. C. (NGO). Die N. GmbH verbuchte seit Anfang 1990 hohe Verluste. Sie zahlte an die Anleger vorgetäuschte Gewinne aus, die sie unter anderem aus neuen Kapital- anlagebeträgen finanzierte. Die Anlagebeträge sind nicht zurückgezahlt wor- den. Die N. GmbH geriet in Vermögensverfall. Die Kläger nehmen den Beklagten auf Rückzahlung der von ihnen gelei- steten Einlagen (Kläger zu 1: 11.770 DM = 6.017,91 2: 20.330 DM = 10.394,56 3: 5.350 DM = 2.735,41 4: 5.350 DM = 2.735,41 ! #" %$ &'%() * ,+.-/+ 0 1'%(/2(+ 0 3 + 4+ !5# e- sen, das Oberlandesgericht hat den Beklagten zur Rückzahlung verurteilt. Mit der - vom Oberlandesgericht zugelassenen - Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. - 5 - Mit Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Kläger gegen den Beklagten auf Herausgabe der von ihnen eingezahlten Beträge gemäß §§ 675, 667 BGB bejaht. 1. Das Berufungsgericht leitet die Aktivlegitimation der Kläger für einen Herausgabeanspruch nach § 667 BGB daraus her, daß durch die Überweisung der von den Klägern zur Verfügung gestellten Beträge auf das in den Anträgen auf Annahme der Beteiligung angegebene Anderkonto des Treuhänders un- mittelbar zwischen den Klägern und dem Beklagten ein Geschäftsbesorgungs- vertrag "entsprechend den Treuhandverträgen zwischen den jeweiligen ... (Anlegergesellschaften) und dem Beklagten" zustande gekommen sei. Daß sich "entgegen der Überschrift dieses Vertrages" die Verpflichtung des Be- klagten aus einem Auftrag "der Gesellschafter" ergäbe, sei aus den Regelun- gen dieses Vertrages zu entnehmen. So werde die Aufgabe des Beklagten da- hingehend umschrieben, daß er die von den Gesellschaftern gezeichneten Einlagen entgegenzunehmen und zu diesem Zweck ein Treuhandeinzahlungs- konto und ein Treuhandauszahlungskonto einzurichten habe, über welche er unter Ausschluß der Geschäftsführung allein verfügungsberechtigt sei. In § 3 werde seine Haftung gegenüber "den Gesellschaftern" geregelt. Diese seien ausdrücklich in § 3 Nr. 3 ("in einem etwaigen Haftungsfall sind die Ansprüche der Gesellschafter auf die Leistungen beschränkt, die der Treuhänder aufgrund der Inanspruchnahme seiner Haftpflichtversicherung erhält") erwähnt. Außerdem, so führt das Berufungsgericht weiter aus, ergebe sich die Aktivlegitimation der Kläger aus der in der Berufungsinstanz vorgelegten Abtre- tungserklärung des Liquidators der N. GmbH als Geschäftführerin der An- legergesellschaften. - 6 - Diese Ausführungen werden von der Revision des Beklagten vergeblich angegriffen. Schon die Annahme einer persönlichen Anspruchsberechtigung der Kläger, was den Anspruch auf Herausgabe ihrer Einlagen für die Kapital- anlage durch den Beklagten angeht, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Die - im Revisionsverfahren nur auf Rechtsfehler überprüfbare - Aus- legung des Berufungsgerichts ist möglich (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93 - NJW 1995, 1025). Ein Verstoß gegen gesetzliche Ausle- gungsregeln, Denk- oder Erfahrungssätze oder das Außerachtlassen wesentli- chen Verfahrensstoffs durch das Berufungsgericht wird von der Revision nicht dargelegt. Sie versucht lediglich, ihre eigene Auslegung - die mit dem Beklag- ten geschlossenen Treuhandverträge beträfen ausschließlich die Gesellschaf- ter der Anlegergesellschaften in ihrer gesamthänderischen Bindung - in revisi- onsrechtlich unzulässiger Weise an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. b) Im übrigen wäre selbst dann, wenn der Standpunkt der Revision rich- tig wäre, Treuhandverträge seien jeweils allein zwischen dem Beklagten und den Anlegergesellschaften zustande gekommen, davon auszugehen, daß die- se Treuhandverträge jedenfalls eine "Drittwirkung" zugunsten der einzelnen Anleger haben sollten, und zwar im Sinne echter Verträge zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB; vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 aaO). Es spricht nach dem Schutzzweck der zu dem vorliegenden Anlagemodell gehörenden Treuhandverträge (Sicherung des Einlagekapitals) alles dafür, daß auch und gerade der etwaige (primäre) Anspruch der einzelnen Anleger auf Herausgabe ihrer Einlagen im Falle nicht vertragsgerechter Verwendung durch den Treu- - 7 - händer dem jeweils betroffenen einzelnen Gesellschafter der Anlegergesell- schaften (dem Anleger) zustehen soll. Auf die Abtretungsvereinbarung vom 28./31. März 2002 zwischen dem Liquidator der N. GmbH und den Klägern kommt es nicht mehr an. 2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch die weiteren Vorausset- zungen für die Herausgabeansprüche der Kläger hinsichtlich ihrer (verlorenen) Einlagen gegen den Beklagten bejaht. a) Der Beklagte hatte die in Rede stehenden Einlagebeträge im Sinne des § 667 BGB zur Ausführung des Auftrags erhalten. Von der Verpflichtung, das eingezahlte Geld wieder zurückzuzahlen, wäre der Beklagte nur frei ge- worden, wenn er dargelegt und bewiesen hätte, sie auftragsgemäß weiterge- leitet zu haben (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 1996 - III ZR 205/95 - NJW 1997, 47 und vom 4. Oktober 2001 - III ZR 290/00 - BGHR Report 2002, 71 = EWiR 2002, 807 m. Anm. Klanten). b) Diesen Beweis hat der Beklagte nicht geführt. Das Berufungsgericht hat "im Gegenteil" festgestellt, daß der Beklagte laufend gegen die Verpflich- tung zur Erhaltung eines Rückbehalts von 80 % bzw. 60 % des jeweiligen Ge- sellschaftsvermögens der Anlegergesellschaften (vgl. § 8 des Gesellschafts- vertrag-Musters) als Barreserve verstoßen habe. Auch habe er durch die er- heblichen Überweisungen ab Anfang 1990 an andere als an Broker-Häuser gegen seine Pflichten aus dem Treuhandvertrag verstoßen und die Mittel daher nicht auftragsgemäß verwendet. Er könne sich nicht darauf berufen, diese Ab- weichungen seien von den Regelungen in den Treuhand- bzw. Gesellschafts- - 8 - verträgen durch die Klausel gedeckt, wonach "Hilfsgeschäfte" der Gesellschaft erlaubt waren (vgl. § 2 Nr. 3 Satz 2 des Gesellschaftsvertrag-Musters; § 4 Zif- fer 2 Satz 2 des Musters betreffend den "Verwaltungs- und Geschäftsführungs- vertrag"). Das Wort "Hilfsgeschäft" habe es von vornherein verboten, die ge- samte Anlagestrategie ohne Zustimmung der Gesellschafter der Anlagegesell- schaften zu ändern. Eine solche Änderung der vertraglich vereinbarten Anla- gestrategie habe jedoch den ab 1990 von dem Beklagten getätigten Überwei- sungen an verschiedene Empfänger zugrunde gelegen, bei denen es sich nicht um Broker-Häuser gehandelt habe und bei denen auch nicht gewährleistet ge- wesen sei, daß 80 % bzw. 60 % des Gesellschaftsvermögens als Barreserve, z.B. auch in Schatzbriefen, gehalten wurden. Diese Verhaltensweisen des Be- klagten, so das Berufungsgericht weiter, seien auch nicht dadurch gerechtfer- tigt, daß das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen gegenüber dem Be- klagten den Standpunkt vertreten hatte, in der Art und Weise der Ausgestal- tung seiner Treuhändertätigkeit lägen unerlaubte Bankgeschäfte. Zusammen- fassend gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, der Beklagte habe seinen Verpflichtungen als Mittelverwendungstreuhänder dadurch zuwider ge- handelt, daß er den Weisungen der Geschäftsführung unter eindeutiger Miß- achtung der Verpflichtung gefolgt sei, Verfügungen über das Gesellschaftska- pital nur dann vorzunehmen, wenn diese "im Einklang mit dem Gesellschafts- vertrag und diesem Treuhandvertrag" standen (§ 1 Ziffer 3 des Treuhandver- trages). Diese - überwiegend im tatrichterlichen Bereich liegende - Würdigung des Berufungsgerichts greift die Revision ohne Erfolg an. - 9 - aa) Zu Unrecht meint sie, eine auftragsgemäße Verwendung der ange- legten Gelder sei schon deshalb anzunehmen, weil der Beklagte die Gelder stets nur auf Weisungen der Vermögensverwaltung ausgezahlt habe. Das Be- rufungsgericht hat diesen Gesichtspunkt nicht übersehen, sondern - rechtsfeh- lerfrei - die Pflichten des Beklagten aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen weiter gezogen. Im Treuhandvertrag war bestimmt, daß die Gelder grundsätz- lich auf ein Konto bei einem Broker-Haus weitergeleitet werden sollten. Dieses Konto sollte ausweislich des Anlageprospekts ebenfalls vom Beklagten als Treuhänder gehalten werden. Daraus ergab sich in dem vom Berufungsgericht erörterten Rahmen auch eine Kontrollpflicht des Beklagten gegenüber den Weisungen der Vermögensverwaltung. Zwar oblag die konkrete Anlageent- scheidung der Vermögensverwaltung. Der Beklagte hatte indessen nach Maß- gabe des angebotenen "Sicherheitssystems" die Einhaltung der Regeln zur Sicherung der Anleger zu überwachen. bb) Zu dem von dem Beklagten mit zu beachtenden "Sicherheitssystem" gehörte insbesondere auch die (grundsätzliche) Weiterleitung der Anlagegel- der auf ein Broker-Konto. Zwar sollten dann die entsprechenden Anlagege- schäfte auf Weisung der Vermögensverwaltung erst getätigt werden. Der Treu- händer wurde hierdurch aber in die Lage versetzt, die dem Treuhandvertrag entsprechende Mittelverwendung zu überprüfen. Dazu gehörte auch die Prü- fung, ob die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Barreserve in Höhe von 80 bzw. 60 % der eingezahlten Beträge tatsächlich von der Vermögensverwal- tung eingerichtet wurde. Als Inhaber des Broker-Kontos bekam er die Konto- auszüge, die er entsprechend kontrollieren konnte. Dies alles diente selbstre- dend auch dem Schutz der Anleger, worauf im Werbeprospekt auch ausdrück- lich hingewiesen worden war. - 10 - cc) Nicht zu beanstanden ist die Würdigung des Berufungsgerichts auch, soweit es die Verfügungen des Beklagten über Einlegebeträge, ohne diese auf ein Broker-Konto einzuzahlen, nicht als "Hilfsgeschäfte" anerkannt hat. Nach § 2 Nr. 1 der Gesellschaftsverträge der Anlegergesellschaften sollte Gegenstand der Gesellschaft die Geldanlage in Termindirekt- und Terminopti- onsgeschäften, namentlich Devisen, Wertpapieren und Waren sein. In diesem Zusammenhang ist geregelt, daß der Gesellschaft auch Hilfsgeschäfte, insbe- sondere der Kauf und Verkauf von Wertpapieren erlaubt seien. Damit sind le- diglich die Arten der Anlagen erweitert worden, die die Vermögensverwaltung vornehmen kann. Nicht hiervon erfaßt sind Transaktionen, durch die das ge- samte "Sicherheitssystem" zugunsten der Anleger beseitigt wird. In diese Richtung ging aber die ab Anfang 1990 getätigte umfangreiche Auszahlung von Anlagegeldern an Dritte, die - soweit die Überweisungen nicht noch ande- ren Zwecken außerhalb des Gegenstandes der Anlagegesellschaften dienten - ihrerseits (gegebenenfalls auf Weisung der Vermögensverwaltung) Wertpa- piergeschäfte tätigen sollten. Es liegt auf der Hand, daß hierdurch der Treu- händer jegliche (weitere) Kontrolle über die Mittelverwendung verlor. Wenn das Berufungsgericht diese Vorgänge dahin gewürdigt hat, die Vermögensverwal- tung habe hiermit ohne Zustimmung der Gesellschafter der Anlegergesell- schaften die gesamte "Anlagestrategie" geändert, so ist dies aus Rechtsgrün- den ebensowenig zu beanstanden wie der Schluß des Berufungsgerichts, daß der Beklagte als Treuhänder der Anleger dies nicht hätte zulassen dürfen. dd) Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie meint, von einer pflichtwidrigen Verwendung der Anlagegelder der Kläger könne jedenfalls bezüglich der an die N. GmbH ausgekehrten Agio-Beträge keine Rede - 11 - sein. Abgesehen davon, daß es an einem auf die betreffenden konkreten Zah- lungen im maßgeblichen Zeitraum gerichteten Vortrag des Beklagten in den Tatsacheninstanzen fehlt (vgl. § 559 Abs. 1 ZPO), war angesichts der Art und des Umfangs der Pflichtwidrigkeit der Verfügungen über die Anlagegelder je- denfalls im hier maßgeblichen Zeitraum auch die Abzweigung einer Vergütung an die für die pflichtwidrigen Verfügungen zu Lasten der Anleger verantwortli- che N. GmbH pflichtwidrig und nicht geeignet, den Beklagten (teilweise) von der Pflicht zur Herausgabe der Anlagegelder zu befreien. 3. Das angefochtene Urteil ist auch nicht zu beanstanden, soweit es die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung als nicht durchgreifend erachtet hat. a) Der Beklagte hat die Verjährungseinrede darauf gestützt, daß gemäß § 3 Ziffer 4 des Treuhandvertrages zwischen den Anlegergesellschaften und dem Beklagten "Haftungsansprüche" gegen den Mittelverwendungs-Treuhän- der zwei Jahre nach Entstehen des Anspruchs verjähren sollen. Das Beru- fungsgericht hat diese Regelung für die streitgegenständlichen Herausgabean- sprüche als nicht einschlägig angesehen. Die Bestimmungen des § 3 des Treu- handvertrages bezögen sich nach ihrem Wortlaut nur auf die Haftung wegen schuldhafter Pflichtverletzungen des Treuhänders. Es handele sich hierbei um die Regelung von Schadensersatzansprüchen. Nicht geregelt seien die vom Verschulden unabhängigen - einer 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegen- den - Herausgabeansprüche nach § 667 BGB. Diese tatrichterliche Auslegung ist aus Rechtsgründen jedenfalls des- halb nicht zu beanstanden, weil es sich bei dem formularmäßigen Treuhand- - 12 - vertragsmuster - im Verhältnis der Parteien - um vom Treuhänder den Anlegern gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen handelte, deren Verwender ge- mäß § 5 AGBG (jetzt: § 305 Abs. 2 BGB) das Risiko einer unklaren Abfassung derselben zu tragen hat. Schon deshalb durfte das Berufungsgericht entschei- dend auf den Wortlaut ("Haftungsansprüche") der Bestimmungen abstellen, ohne diese nach ihrem Sinn und Zweck näher zu hinterfragen. b) Soweit die Revision in diesem Zusammenhang anführt, den Klägern stehe ein verschuldensunabhängiger Herausgabeanspruch aus § 667 BGB nicht zu, ergibt sich aus dem oben Angeführten das Gegenteil. Zu Unrecht meint die Revision, die im obigen Zusammenhang erörterten Pflichtverstöße könnten nur Grundlage eines Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten sein. Diese Pflichtverstöße sind vom Berufungsgericht angeführt worden, um - im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des § 667 BGB - den Einwand des Beklagten zu widerlegen, er habe die Einlagebeträge der Kläger ordnungsge- mäß weitergeleitet. Das ändert nichts daran, daß im vorliegenden Zusammen- hang § 667 BGB die maßgebliche Anspruchsgrundlage darstellt. Wurm Streck Schlick Dörr Galke