Entscheidung
5 StR 257/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 257/03 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 30. Oktober 2003 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2003 beschlossen: I. Auf die Revision des Angeklagten W wird das Ur- teil des Landgerichts Berlin vom 22. Januar 2003 gemäß § 349 Abs. 4 StPO 1. im Schuldspruch – auch soweit es den Mitange- klagten A betrifft – dahin abgeändert, daß in den Fällen II 1b bis II 1d der Urteilsgründe je- weils die tateinheitlichen Verurteilungen wegen Förderung der Prostitution entfallen, 2. im Strafausspruch – nur betreffend den Ange- klagten W – a) hinsichtlich der in den Fällen II 1a bis II 1d verhängten Einzelstrafen, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kos- ten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - 3 - G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten W wegen gewerbsmäßi- gen Einschleusens von Ausländern in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit Förderung der Prostitution, davon in einem Fall zum Nachteil einer Person unter 18 Jahren, wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen Betrugs zu ei- ner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Erfolg. Die tateinheitlichen Verurteilungen wegen Förderung der Prostitution nach § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB aF haben aus Rechtsgründen keinen Be- stand. Dieser Straftatbestand ist durch das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten – ProstG – vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3983) aufgehoben worden, so daß in den Fällen II 1b bis II 1d die entsprechenden tateinheitlich erfolgten Verurteilungen entfallen. Im Fall II 1a, der unter anderen eine ausländische Prostituierte unter 18 Jahren be- trifft, tragen die Feststellungen die tateinheitliche Verurteilung gemäß § 180a Abs. 2 Nr. 1 StGB. Die Schuldspruchänderung ist gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten, der keine Revision eingelegt hat, zu erstrecken. Die Korrektur des Schuldspruchs führt bei dem Beschwerdeführer zur Aufhebung sowohl der in den Fällen II 1a bis II 1d verhängten Einzelstrafen als auch der Gesamtstrafe, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß oh- ne die Berücksichtigung des außer Kraft getretenen Straftatbestandes das Landgericht geringere Einzelstrafen verhängt und eine niedrigere Gesamt- strafe gefunden hätte. Dies gilt auch für die Strafe in dem Fall II 1a, da die tateinheitliche Verurteilung wegen Ausbeutung von Prostituierten hier nur hinsichtlich der minderjährigen Prostituierten trägt. Dagegen können die für den Betrug und die Diebstahlstaten festgesetzten Einzelstrafen beste- henbleiben; sie sind durch den Rechtsfehler nicht berührt. - 4 - Eine Erstreckung der Aufhebung des Strafausspruchs auf den Mitan- geklagten A war angesichts der gegen ihn im Verhältnis zum Beschwer- deführer festgesetzten geringeren Einzelstrafen und der zur Bewährung aus- gesetzten Gesamtstrafe gemäß § 357 StPO nicht angezeigt. Harms Basdorf Gerhardt Brause RiBGH Schaal ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert Harms