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2 StR 379/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 379/03 vom 29. Oktober 2003 in der Strafsache gegen wegen Nötigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts am 29. Oktober 2003 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisi- onsgerichts wird der Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. August 2003, durch den die Revision des Angeklag- ten als unzulässig verworfen wurde, aufgehoben. Gründe: Der Angeklagte hat die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 13. Oktober 2003 zutreffend ausgeführt: "Mit dem angegriffenen Beschluss vom 5. August 2003 ... hat die Straf- kammer die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil die am 30. Mai 2003 eingegangene Revisi- onsbegründung nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO ausge- führt sei. Dem lag zu Grunde, dass der Verteidiger des Angeklagten auf dem Empfangsbekenntnis angegeben hatte, eine Ausfertigung des Ur- teils am 28. April 2003 erhalten zu haben ... Nach Zustellung dieses Be- schlusses am 11. August 2003 ... hat der Angeklagte fristgerecht Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO gestellt ... - 3 - Dieser Antrag ist auch begründet, denn der Angeklagte hat die Revisi- onsbegründungsfrist nicht versäumt. Eine wirksame Zustellung des Ur- teils liegt vor, weil die Angabe eines unrichtigen Datums auf dem Emp- fangsbekenntnis nicht gegen die gesetzliche Formvorschrift verstößt und damit die Wirksamkeit der Zustellung unberührt lässt (vgl. Senatsbe- schluss vom 12. September 1990 - 2 StR 359/90). Die Frist zur Begrün- dung der Revision begann hier mit dem Zeitpunkt, in welchem der An- walt das Urteil tatsächlich erhalten hat (Senat, a.a.O.; BVerfG NJW 2001, 1563, 1564). Vorliegend konnte der Rechtsanwalt, der das Emp- fangsbekenntnis unterzeichnet hat, die Datumsangabe durch nachträgli- che Erklärung berichtigen. Das berichtigte Datum ist jedenfalls dann für den Fristbeginn maßgebend, wenn seine Richtigkeit bewiesen ist (Senat a.a.O.). Dies erscheint hier der Fall, weil der Verteidiger nicht nur in sei- ner Antragsbegründung versichert, das Urteil erst am 29. April 2003 er- halten zu haben, sondern dies zusätzlich durch den Eingangsstempel der Anwaltskanzlei auf Empfangsbekenntnis und Urteil sowie durch den vorgelegten Auszug aus dem Fristenkalender belegt. Zudem erscheint - 4 - die handschriftliche Datumsangabe nicht eindeutig. Da es sich bei dem 29. Mai 2003 um einen Feiertag handelte, lag der Eingang der Revisi- onsbegründung am 30. Mai 2003 somit noch innerhalb der Monatsfrist des § 345 StPO)." Rissing-van Saan Detter Bode Otten RiBGH Rothfuß ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert Rissing-van Saan