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Entscheidung

VIII ZR 142/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 142/03 vom 15. Oktober 2003 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Wolst beschlossen: Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 1. April 2003 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen. Gründe: I. Das Landgericht hat die Beklagten zur Räumung und Herausgabe der von ihnen genutzten Wohnung in B. , W. straße verurteilt; die Revisi- on hat es nicht zugelassen. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde wollen die Beklagten die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache erreichen; Ziel der beabsichtigten Revision ist die Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils. Im Rahmen des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde haben die Beklagten die einstweilige Einstel- lung der Zwangsvollstreckung beantragt. - 3 - II. Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvoll- streckung ist nicht begründet. Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil einge- legt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, daß die Zwangsvoll- streckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwie- gendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfah- ren über die Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann sich der Schuldner jedoch nur dann auf die Gefahr eines nicht zu erset- zenden Nachteils berufen, wenn er bereits in der Berufungsinstanz einen Voll- streckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht mög- lich oder nicht zumutbar war, einen Antrag nach § 712 ZPO zu stellen, oder wenn sich nachträglich neue Gründe ergeben haben (zuletzt Senatsbeschluß vom 14. Oktober 2003 - VIII ZR 121/03 m.w.Nachw.). Die Beklagten haben in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungs- schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Allerdings berufen sich die Beklagten nunmehr unter Vorlage eines psychotherapeutischen Attests darauf, die Be- klagte zu 1 leide an den psychischen Folgen eines - offenbar bereits vor mehre- ren Jahren - in Südafrika erlittenen Überfalls, die sich erst mit dem Ende des Afrika-Aufenthalts im Juli/August 2003 (also nach Erlaß der Berufungsurteils) entwickelt hätten; die in dem Attest geschilderten Symptome rechtfertigen je- - 4 - doch nicht die Annahme eines drohenden schwerwiegenden gesundheitlichen Nachteils im Falle der Räumung der Wohnung. Der im Berufungsverfahren gestellte Antrag der Beklagten auf Gewäh- rung einer Räumungsfrist nach § 721 Abs. 1 ZPO ersetzt entgegen der Auffas- sung der Beklagten einen Schutzantrag gemäß § 712 Abs. 1 ZPO nicht. Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. Beyer Dr. Leimert Dr. Wolst