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Entscheidung

X ZR 86/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 86/01 vom 14. Oktober 2003 in dem Rechtsstreit OLG München Entsch. v. 07.02.01 - 7 U 3777/00 LG München I Entsch. v. 12.05.00 - 3 HKO 10850/99 X ZR 86/01 2 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf beschlossen: Das Urteil des Senats vom 10. Juni 2003 wird wegen offenbarer Unrich- tigkeit gem. § 319 ZPO dahin berichtigt, daß es auf Seite 7 der Entschei- dungsgründe unter Ziffer 2 b, im zweiten Absatz, zweite Zeile anstelle von: Hätte er die Bezugnahme auf Teile beschränken sollen, ... richtig heißt: Hätte sich die Bezugnahme auf Teile beschränken sollen, ... und weiter auf Seite 9 der Entscheidungsgründe in der zehnten Zeile an- stelle von: Unbeschadet der Frage, ob der Ersterwerber nach dem Verlauf des Ver- tragsgegenstandes in dieser Weise Schadensersatz wegen Nichterfül- lung auch dann verlangen kann, wenn das zum Ausschluß von Ersatz- ansprüchen des späteren Erwerbers führen konnte. Es besteht jedenfalls nach... richtig heißt: Unbeschadet der Frage, ob der Ersterwerber nach dem Verkauf des Vertragsgegenstandes in dieser Weise Schadensersatz wegen Nichter- füllung auch dann verlangen kann, wenn das zum Ausschluß von Er- satzansprüchen des späteren Erwerbers führen konnte, besteht jeden- falls nach... . Melullis Keukenschrijver Mühlens Meier-Beck Asendorf